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Die Gesammtstärke betrug damals 32,600 Mann. Die6 Legionskommandanten im Jahr 1792 waren: Bouil-laud de Belair, Acloque, Romainvilliers, Mandat, Pinon,Baudin de la Chesnaye.
Durch Gesetz vom 29. September 1791 und 18. März1792 hatte jedes Bataillon das Recht, zwei Kanonenmit sich zu führen; alle Bataillone machten davon Ge-brauch.
Die Gesetze vom 21. Oktober und 21. November 1789hatten das Recht, die bewaffnete Macht anzurufen, zu-nächst den Munizipalbeamteu (okttoiers murlloipaux)eingeräumt, und durch Beschlüsse vom 27. Juli und3. August 1791 waren die Formen näher bestimmt wor-den, unter welchen die Friedensrichter, Munizipalbeamteu,Procureurs der Gemeinde, Polizeikommissäre, Administra-i toren des Bezirks oder des Departements rc. die Ver-I Wendung des Militärs anrufen konnten.
' Der Centraigewalt allein stand dießfalls keine Machtzu, sie konnte einzig die Gemeinds- oder Departemental-beamten suspendiren, wenn diese durch ihre Anordnun-gen oder Unterlassungen die öffentliche Sicherheit gesähr-! det hatten.
Die militärischen Einleitungen zum 10. Augustj bestanden somit darin, daß
1. die ehemaligen Garden, deren Bestimmung derSchutz des Königs war, bis auf das Schweizergarde-Regiment aufgelöst worden waren;
2. der Bestand dieses Regiments auf 28 Mann perKompagnie reduzirt, und überdieß durch Abseudung von300 Alaun nach der Normandie berrächtlich geschwächtworden war;