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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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Von den konstitutionellen Behörden war somit die-jenige, in deren Pflicht und Befugniß die Erhaltung deröffentlichen Ruhe hauptsächlich lag, die Munizipalität,durch die Konnivenz ihres Präsidenten und die Unzu-verlässigkeit eines Theils ihrer Mitglieder gelähmt, die-jenige aber, welche allein die Macht gehabt hätte, denSturm zu beschwören, die Nationalversammlung, wolltedie herannahende Gefahr nicht sehen und blieb unthätig.Den beiden andern, dem Direktorium des Departementsund dem Ministerium des Königs, ging die Befugnißzu handeln ab. Die bewaffnete Macht endlich, welcherdie Vertheidigung des Schlosses zukam, war ungenügend.

Mit dieser freiwilligen oder unfreiwilligen Unthätig-keit der Behörden kontrastirt nun freilich die kräftigeund kluge Leitung der Aufständischen außerordentlich.

Der 10. August ist häufig als ein spontaner,urplötzlich zum Ausbruch kommender Akt des Volks-willens dargestellt worden, indem die überwiegendeMehrheit des Volks, um das Vaterland zu retten, diebestehenden Behörden über Bord geworfen, und die in-surrektionelle Gemeinde als einzige Behörde an ihreSpitze gestellt habe, gleichwie die Franken vormals anden Mai-Tagen den neuerwählten König auf ihren Schil-den erhoben.

Wie irrig diese Auffassung ist, wird sich alsbaldergeben, wenn wir die in der Nacht vom 9. auf den10. August stattgehabten Verhandlungen der Sek-tionen darstellen werden, wie dieselben in den betreffen-den Protokollen aufbewahrt und durch den unermüdlichenFleiß eines französischen Geschichtsforschers in neuesterZeit der Oeffentlichkeit übergeben worden sind.

Die entschiedensten Förderer der Insurrektion hatten