240
»In Erwägung endlich, daß die Nationalversammlung ihre»eigene Gewalt nicht ausdehnen kann noch darf, daß bei den»außerordentlichen, durch keine Gesetze vorgesehenen Verhältnissen»das Festhalten an der Versass ng mit der Pflicht, die Freiheit»zu schützen, sich nur durch einen Appell an die Volkssouveränität»vereinigen läßt,
»beschließt, was folgt:
»Art 1. Das französische Volk ist eingeladen, einen Na-»tionalconvcnt zu ernennen.
„Art. 2. Dem Haupt der exekutiven Gewalt werden pro-visorisch und für so lange seine Befugnisse entzogen, bis der»Convent darüber entschieden haben wi«d, welche Maßreaeln im»Interesse der persönlichen Sicherheit, der Freiheit und Gleichheit»zu ergreifen seien.
„Art. 3. Die gegenwärtigen Minister setzen ihre Amts-„verricktungen provisorisch fort.
»Art. 4. Die außerordentliche Kommission wird einen»DekretScntwurf für die Ernennung eines Erziehers des könig-lichen Prinzen vorlegen rc.
»Art. 5. Die Zahlungen der Civilliste bleiben provisorisch„eingestellt. Die außerordentliche Kommission wird einen Vor-schlag über den Gehalt des Königs während seiner Suspension»vorlegen.
»Art. ll. Die Rechnungen der Civtlliste sind auf dem Bu-»reau der Nationalversammlung niederzulegen.
„Art 7 Der König und seine Familie werden in Mitte»der legislativen Versammlung verbleiben, bis die Ruhe in Paris»hergestellt sein wird.
„Art. 8. Das Departement wird dafür sorgen, daß im„Luxcmbourg eine Wolmung eingerichtet werde, welche die könig-liche Familie unter dem Schutz der Bürger und der Gesetze„beziehen kann.
„Art. 0. Alle Civil- und Militärbeamten, welche ihren„Posten verlassen, werd.n infam und als Berräther am Vater-land erklärt.
„Art. 1l>. Das Departement und die Municipalität werden„dieses Dekret proklamiren lassen.