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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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indessen, weil Santerre das ihm zugetheilte Mandat nichterfüllen wollte.

Ein Kriegsgericht nämlich konnte nur über diemilitärischen Vergehen urtheilen, die neuen Gemeinds-behörden beabsichtigten aber die Jnstallirung eines eigent-lichen Revolutionstribunals, vor welches alle verdächtigenoder überhaupt mißbeliebigen Personen gestellt werdensollten.

Während Santerre zögerte, beantragte Thuriot inder Nationalversammlung, den Beschluß in Betreff derAufstellung eines Kriegsgerichts wieder aufzuheben unddie Bestrafung der Schuldigen den ordentlichen Gerich-ten zu überlassen; die 48 Sektionen aber anzuweisen,je zwei Anklage-Geschworene (jur^s «t'uoousution), und2 urtheilende juAsment) zu ernennen.

Allein dieß genügte noch nicht; denn neben den Ge-schwornen bestanden die ordentlichen Kriminalgerichte,welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Sept. 1791zu urtheilen hatten, und von welchen an den Kassations-hof rekurrirt werden konnte.

Robespierre verlangte daher am 15. August an derSpitze einer zahlreichen Deputation, daß keine Appclla-tionsinstanz mehr bestehen dürfe, vielmehr sollen die Schul-digen durch Kommissäre der Sektionen souverän undendgültig beurtheilt werden.

Die Nationalversammlung hob in Folge dessen wirk-lich den Jnstanzenzug auf, wollte aber die ordentlichenKriminalgerichte in Wirksamkeit belassen. Allein dieGemeinde, welche am 16. August die Anklage-Geschwor-nen und die urtheilenden Geschwornen durch die Sek-tionen hatte ernennen lassen, verlangte nun am 17. Au-