Buch 
Ja oder nein : Die Gotthard-Subvention vor dem Schweizervolke am 19. Januar 1879 / [C. Bürkli]
Entstehung
Seite
15
JPEG-Download
 

15

Fristen und Modalitäten zahlbar, vorausgesetzt, daß die nachstehenden Be-dingungen und Voraussetzungen nachweislich erfüllt find:

" ». daß der Rest der Rachsubvention, bestehend in einer Million und

fünfmalhunderttausend Franken, durch bindende, von den zuständigenOrganen unterzeichnete und dem Bundesrathe nach einem von ihmaufgestellten Formular spätestens bis 31. August laufenden Jahreseingereichte Berpflichtungsscheine der schweizerischen Rordostbahn undschweizerischen Centraibahn gesichert sei;

b- daß die vom deutschen Reiche und vom Königreich Italien laut Zu-satzkonvention vom 12. März 1878 übernommenen Nachsubventionenvon je zehn Millionen Franken durch offizielle Mittheilung beiderStaatsregierungen fest zugesagt seien;

o. daß die Gotthardbahngesellschaft binnen einer vom Bundesrathe ihranzusetzenden Frist durch einen zuverlässigen Finanzausweis volleGewißheit darüber schaffe, daß sie, unter Einrechnung der 28 Millionenneuer Subvention, die erforderlichen Mittel besitze, um das Programmder Luzerner Konferenz, beziehungsweise des Staatsvertrages vom12. März 1878, nach den vom Bundesrathe genehmigten Plänenund Kostenvoranschlägen durchzuführen;

ä. daß die Gotthardbahngesellschaft sich in verpflichtender Weise dahinerkläre, die für den Transitverkehr zwischen Deutschland und Italien jeweilen vertragsgemäß normirten Maximaltaxen auch im direktenVerkehr zwischeü der Schweiz und Italien als Maximalsätze anzu-erkennen und demnach auf diejenigen höheren Ansätze zu verzichten,zu deren Bezug sie durch einzelne kantonale Konzessionen berechtigtgewesen wäre.

Art. 3. Für den Fall, daß die im Art. 2 des Vertrages vom 12. März1878 festgestellte Rachsubvention von Fr. 28,000,000 zur Vollendung desGotthardunternehmens aus irgeud welchem Grunde nicht ausreichen würde,so wird der Bund keine weiteren Subsidien für dieses Werk bewilligen, undes bleibt den im Art. 1 bezeichneten Kantonen anheimgegeben, die ihnen gutscheinenden Entschließungen zu fassen, jedoch ohne weitere fingnzielle Inan-spruchnahme des Bundes.

Art. 4. Der Bunüesrath wird ermächtigt, dem Kanton Tessin eineSubvention von zwei Millionen Franken ein für alle mal zu geben, um^ihm die Vollendung der Monte Cenere-Bahn auf den gleichen Zeitpunkt zuerleichtern, in welchem die Hauptlinie Jmmensee-Pino vollendet sein wird.

Die definitive Uebereinkunft über die finanzielle und administrativeKonstituirung und Organisation deS Unternehmens ist der Bundesversamm-lung vorzulegen.