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Art. 5. Eine Subvention von gleichem Betrage, wie die den imArt. l bezeichneten Kantonen gewährte, nämlich von je 4Vr Millionen, wirdein für alle mal auch je für eine dem Art. 3 des Eisenbahngcsctzes vom23. Dezember 1872 entsprechende Aipenbahn im Osten und Westen derSchweiz denjenigen Kantonen zugesichert, welche sich an einer solchen finanziellbetheiligen werden. Die Bundesversammlung wird seiner Zeit die näherenBedingungen dieser Subvention endgültig festsetzen.
Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 7. Der Bundesrath fist beauftragt, auf Grundlage der Bestim-mungen des BundesgesetzcS vom 17. Zuni 1874, betreffend die Volksab-stimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschiüssc, die Bekanntmachungdieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit des-selben festzusetzen.
Also beschlossen vom Nationalrathe,
Der Präsident: Vßitippin.
Der Protokollführer: Schieß.
Also beschlossen vom Ständerathe,
Der Präsident: A. Beffaz.
Der Protokollführer: 3. Mischer.
Am Weitem ist von der Bundesversammlung noch folgendes Postulatbeschlossen worden:
Der Bundesrath wird die Gotthardgescllschaft veranlassen, die denjetzigen Verhältnissen entsprechenden Veränderungen in ihrer Organisationund die gehörige Bestellung der Gesellschafrsbehörden vorzunehmen.
Wie steht's nun um die von den Kantonennnd den Mhngejellschasten M leistendenSeiträge?
Gleich nach dem Zustandekommen des Kompromisses ver-anstaltete der Bundesrath eine Konferenz der sogen. Gotthardkantone.In derselben wurde folgende Dertheilung festgesetzt: