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und seine Befreiung.

hassle vnd die von Neslöuw gemeinlich dar vnd bienend dievorgenannten holtzmarch vnd holtz zwüschend Einem örytscliingel vnd Neslöwer bach vnd Satzend vff ein jeden stock15 f. mineii berren 6 ) zechen schillig vnd den Leideren fünffschillig, vnd [namend zu Leideren vier man die ouch darumbzu den heiligen geschworen Rudolff huslin 7 ) von Neslöuw

O

Rudolff Eggen von hasslen Ludy kroucher von zusigen vndhännis Schädel von liasslen. Du das beschach, Du haltend dievorgenampten von zusigen hassle vnd Neslöuw zu erfaren , ohich inen nit billich ein offnen brieff darumb geben sölt, Sit esouch vor mir mit gricht vnd vrteil beschechen war vnd sy ouchdarumb bettend. Ich der vorgenampt Bilgery kilehmatter denman nempt burdy han ich Eygen Insigel öffentlichen gehenktan dissen brieff zu Einem waren offnen vrkund der vorge-schribnen dingen, wan es ouch mit gricht vnd vrteil vor mirbeschechen ist. Dis beschach do man zalth von gotz gebürtdryzechen hundert vnd Sibentzig Jar, An dem Nechsten Mäntagnach Sant Margreten tag.

D Nach einer Abschrift vom Jahr 1611 im Gemeindsarchive Haslen,und einer neuern in der T. U. S., von Pfr. J. J. Tschudi aus einerHandschrift Aeg. Tschudis gezogen. 2 ) Die ältere Abschrift hat:glaris. Obgleich dieselbe sonst in jeder Hinsicht als die treuereund zuverlässigere erscheint, so glaube ich hier doch, gestützt auf diein der gleichzeitigen Urkunde No. IX vorkommende Schreibart, vonihr abweichen und der neuern Abschrift folgen zu dürfen. 3 ) EinWeiler zwischen Haslen und Hützingen, jetzt Leu genannt. 4 ) DieserAusdruck ist, mit Hinsicht auf die nachher klar hervortretende Bedeu-tung des Wortes ,, vnschuld (vgl. Homeier, Wort- und Sachregisterzum Sachsenspiegel), so zu erklären: Die Beklagten bestritten das vonden Klägern angesprochene Recht, und boten für ihr ausschliesslichesEigenthum ihren Eid an. ä ) d. h. die Kläger (von Nitfuren). Siesollten, nach dem Vorentscheide des Gerichtes, es entweder auf denEid der Beklagten ankommen lassen, oder für ihr behauptetes Mit-eigenthum den Beweis führen. 6 ) Den Herzogen (Albrecht und Leopold)von Oesterreich, welche damals als Besitzer der hohen und niedernGerichtsbarkeit alle Bussen im Thale zu beziehen hatten. 7 ) OhneZweifel das jetzige Geschlecht Hösli (wie auch die neuere Abschriftliest). Alle vier hier genannten Geschlechter gehörten nicht zu denfreien, welche das Urbar aufzählt.