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künftigen Krieg und Zwist einen „stätenn Ewigennfridenn vnnd fründtschafft“.
1) Es soll durch die nachfolgenden Punkte allerHader geschlichtet werden, der in Folge des letztenKrieges zwischen den Kontrahenten entstanden ist; dieaus noch früherer Zeit datirenden Ansprüche der Schweizer an die Krone Frankreich aber sollen nach den zwischenLudwig XII. , damaligem Herzoge von Hailand, undden Eidgenossen vereinbarten Kapiteln ihre Erledigungfinden.
2) Die Kriegsgefangenen sollen beiderseits ohneEntgelt freigelassen werden.
3) Es sollen die aus noch früherer Zeit her da-tirenden Ansprüche der eidgenössischen Kriegsknechtean den König befriedigt werden.
4) Es sollen alle Diejenigen, die von den Eidge-nossen in’s Burg- und Landrecht aufgenommen wordensind, gemäss dem Wortlaute der zwischen König Lud wig XII . und den Eidgenossen vereinbarten Kapitel, inFrankreich der nämlichen Rechte, wie die Eidgenossen,gemessen; ausgenommen jedoch sind Diejenigen, dieausserhalb der Eidgenossenschaft und in anderem alsdeutschem Sprach- und Xationalgebieto sich befindenund den Eidgenossen nicht unterworfen sind.
5) Die eidgenössischen Kaufleute sollen aller ihrerbisherigen von den Königen von Frankreich in der StadtLyon gewährten Privilegien theilhaftig bleiben. Den her-zoglich mailändischen Unterthanen des französischen Königs, die früher Maximilian Sforza und den Eidge-nossen gedient haben, wird den Eidgenossen zu Liehevom Könige verziehen, so dass sie ohne Schaden heim-kehren können.
6) Die Eidgenossen sollen aus „ gutwilligkeyt“ desKönigs zum Ersatz der ihnen aus der Belagerung derStadt „Dision“ (Dijon ) erwachsenen Kosten „vy er hundert