15
thusennt krönen mitt der Sunnen, gutter an golld vnnddes slags von Franckrycli“ erhalten; desgleichen fürihre „In dem land Ytalia“ gehabten Unkosten „drühundert thusennt der glychen kronnen“; was «aber dannzur Folge hat, dass die Eidgenossen für den letztenKrieg nichts mehr nachfordern dürfen; was jedoch derKönig von den in dem nunmehr hinfällig werdendenTraktate zu „Jännff“ (Genf ) bestimmten Sonnenkronenan die Eidgenossen bereits ausbezahlt hat, wird von denjetzt festgesetzten 700,000 Kronen wieder abgezogen;das durch diesen Abzug bis auf den Betrag von 200,000Kronen noch Erübrigende soll sodann nach Besiegelungdieses Friedens durch die Eidgenossen vom Könige alserste Anzahlung der genannten 700,000 Kronen sobaldals möglich, die Auszahlung der noch ausstehenden500,000 Kronen aber in zwei weiteren Lieferungen vonje 200,000 Kronen auf den 1. Januar der Jahre 1517und 1518, sowie in einer letzten Lieferung von noch100,000 Kronen im Jahre 1519 beglichen werden; wer-den jedoch diese „Zill“ (Ziele, Termine) alle pünktlicheingehalten, so sollen die erwähnten 700,000 Kronen alsgänzlich ausbezahlt betrachtet sein; diese Auszahlungenhaben aber sämmtlich auf des Königs Kosten in derStadt „Bernn“ (Bern ) stattzufinden. Betreffs der Go-sammtsumme hat jedoch der König den Eidgenossen vorerst„genugsam Schulldebrieff in krefftiger form“ zu übergeben.
7) Man soll gegenseitig Buhe und Frieden beob-achten ; sollte aber eine Misshelligkeit entstehen, so darfdarob kein Krieg begonnen werden, sondern es mussnach Freundschaft und Kecht, wie die nachstehendenKapitel festsetzen, verfahren werden.
8) Feinde der einen Partei dürfen von der andernweder unterstützt, noch bei sich geduldet, noch auch mitPässen versehen werden; kein Unterthan des Königsdarf gegen die Eidgenossen zu Felde ziehen, noch auch