Buch 
Beiträge zur Geschichte der Einigungen der alten Eidgenossenschaft mit dem Auslande und des Verhaltens der Eidgenossenschaft bei dem endgültigen Uebergang der Franche-Comté an Frankreich : Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der philosophischen Fakultät der Universität Bern vorgelegt / von Hartmann Friedrich von Mülinen
Entstehung
Seite
16
JPEG-Download
 

16

Dienste gegen sie nehmen; der König hat sie daran zuverhindern und sie, wenn dies trotzdem geschehen, nochnachträglich zu bestrafen; ebenso darf kein Eidgenossegegen des Königs Gebiet, gegen Frankreich , Mailand ,Genua , Asti oder andere seiner Lande, dies- und jen-seits des Gebirges, Dienste nehmen.

9) Handel und Wandel bleiben gewährt, ohne wei-tere Erhöhung der bisherigen Zölle.

10) Der König bewilligt den Eidgenossen Jahr-gelder, die in Lyon zu entrichten sind. Jedes der 13Orte, wie auch die Landschaft Wallis , erhält 2000 Fran-ken; diePünd in Churwalenn (Graubünden ) aberwerden gehalten, wie zur Zeit Ludwigs XII. Die 13Orte erhalten ausserdem zusammen noch weitere 2000Franken für die zugewandten Orte: Der Abt vonSt. Gallen und seine Gotteshausleute, sowie die Graf­ schaft Toggenburg , erhalten mit einander 600 Franken;davon kommt die eine Hälfte auf den Abt und seineGotteshausleute, die andere auf die Grafschaft Toggen­ burg ; die Stadt St. Gallen erhält 400 Franken; Mül­ hausen desgleichen; die Unterthanen der GrafschaftGeyers (Greyerz ) erhalten 600 Franken; davon fallen400 auf Saanen mit den Leutenob der Bottken (ober-halb La Tine) und 200 auf die Stadt Greyerz mit denLeutennid der Bottken (unterhalb La Tine) und denLeuten, die unter die Herrschaft Corbers und deren An-hang gehören.

11) Die Bewohner von Bellentz (Bellinzona ),Louwertz (Lauis, Lugano ) undLucaris (Locarno ),sowie die Leute imMeyntall (Yalle Maggia), nebstderen Angehörigen, behalten alle ihre Handels- undKaufsprivilegien im Mailändischen, auch betreffs desSalzes, wie ehedem bei.

12) Betreffs der SchlösserLowertz (Lugano ) undLocarno , sowie des Valle Maggia , nebst deren Zubehör,