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Dienste gegen sie nehmen; der König hat sie daran zuverhindern und sie, wenn dies trotzdem geschehen, nochnachträglich zu bestrafen; ebenso darf kein Eidgenossegegen des Königs Gebiet, gegen Frankreich , Mailand ,Genua , Asti oder andere seiner Lande, dies- und jen-seits des Gebirges, Dienste nehmen.
9) Handel und Wandel bleiben gewährt, ohne wei-tere Erhöhung der bisherigen Zölle.
10) Der König bewilligt den Eidgenossen Jahr-gelder, die in Lyon zu entrichten sind. Jedes der 13Orte, wie auch die Landschaft Wallis , erhält 2000 Fran-ken; die „Pünd in Churwalenn“ (Graubünden ) aberwerden gehalten, wie zur Zeit Ludwigs XII. Die 13Orte erhalten ausserdem zusammen noch weitere 2000Franken für die zugewandten Orte: Der Abt vonSt. Gallen und seine Gotteshausleute, sowie die Graf schaft Toggenburg , erhalten mit einander 600 Franken;davon kommt die eine Hälfte auf den Abt und seineGotteshausleute, die andere auf die Grafschaft Toggen burg ; die Stadt St. Gallen erhält 400 Franken; Mül hausen desgleichen; die Unterthanen der Grafschaft„Geyers“ (Greyerz ) erhalten 600 Franken; davon fallen400 auf Saanen mit den Leuten „ob der Bottken“ (ober-halb La Tine) und 200 auf die Stadt Greyerz mit denLeuten „nid der Bottken“ (unterhalb La Tine) und denLeuten, die unter die Herrschaft Corbers und deren An-hang gehören.
11) Die Bewohner von „ Bellentz “ (Bellinzona ),„Louwertz“ (Lauis, Lugano ) und „Lucaris“ (Locarno ),sowie die Leute im „Meyntall“ (Yalle Maggia), nebstderen Angehörigen, behalten alle ihre Handels- undKaufsprivilegien im Mailändischen, auch betreffs desSalzes, wie ehedem bei.
12) Betreffs der Schlösser „Lowertz“ (Lugano ) undLocarno , sowie des Valle Maggia , nebst deren Zubehör,