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8) Sollte den Eidgenossen, in Folge eines Krieges,der Salzkauf im Auslande abgeschlagen werden, so sollder König ihnen denselben in seinen eigenen Landengestatten, wie er dies andern Ausländern gegenüberauch thut.
9) Ferner sollen weder der König noch auch dieEidgenossen, falls ein Krieg ausbräche, mit ihren gegen-seitigen Feinden Freundschaft schliessen; es sei denn,dass sie es einander zuvor ansagten und einander insolchem Frieden, Freundschaft oder Bestand einschlössen;die also eingeschlossene Partei mag sich dann nachWunsch daran halten oder nicht; verwirft sie diesenEinschluss jedoch, so kann die Partei, die Frieden zuschliessen gewillt ist, ungehindert in demselben fort-fahren.
10) Sodann sollen weder der König noch die Eid-genossen ihre gegenseitigen Unterthanen in ihren Schutzaufnehmen.
11) Es soll auch keine der beiden Parteien dieFeinde, Widersacher und Geächteten der andern in ihremGebiete dulden, sondern soll vielmehr bedacht sein, sienach besten Kräften auszutreiben, zu verjagen und ihreAbsichten zu vereiteln.
12) Schliesslich soll der König, damit die „vor be-rüerten Herren die Eidgnossen“ die „innerlich liebe,liberalitet, guotwilligkeit und neigung“ des genannten„cristenlichosten küngs“ ganz „klarlich und offenbarlick“erkennen, denselben, so lange dieser Bund währt, „zuanzöugung einer befestnis siner liebe und guotwilligkeit“die Jahrgelder fortan erhöhen; jedes Ort erhält zu denbisherigen 2000 Franken noch weitere 1000 Frankenhinzugefügt; diese „pension“ soll jedem der Orte zugleicher Zeit und in gleicher Weise ausbezahlt werden,wie die von früher her bestehenden „pensionen“. Ebensosoll der König auch den Zugewandten der Eidgenossen,