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so lange dieser Bund -währt, ihre Pensionen um dieHälfte erhöhen, welcher Zuschuss denselben ebenfallswie bisher ausbezahlt werden soll.
13) In gegenwärtigem Bunde wird Seitens des KönigsVorbehalten: „unser aller heiligister vatter der Bapst Leoder zechend, die Römsch Kilch, der heilig Stuol zuoPom, das heilig Römsch Rieh, die küng von Engelland,Schotten und Dennmarch, die herzogen von Savoy,Lotringen, Holsten und Gfeldren, die Herrschaften vonVenedig und Florenz , das übertreffenlich Hus von Medicis,die margrafen von Brandenburg und Hontferrat“ — undSeitens der Eidgenossen in gleicher Weise : „unser heili-goster Vatter der Bapst Leo der zehend, der Stuol zuoRom , das heilig Römsch Rieh, die Herrschaft zuo Florenz ,das Hus von Medicis , der Herzog von Savoy, das HusOesterrich, unser geschwornen pündt und all unser zuogwandten und pundtgnossen, und die so mit uns in burg-rechten oder landtrechtcn sind, nämlich der Herzog vonWirtemberg, Octavianus Maria Sfortia, Bischof zuo Loden“.Dies gilt für den Fall, dass eine der beiden Parteienetliche der Vorbehaltenen der andern Partei bekriegenmöchte; sollte aber die eine der beiden Parteien vonetlichen der Vorbehaltenen der andern Partei selbst inihrem Gebiete angegriffen werden, so soll alsdann dieandere Partei, trotz ihres Vorbehaltes, der also ange-griffenen Partei zu Hilfe kommen und ihr gegen denAngreifer „(sye wer er well)“ — „(in) wis und gstalt“,wie oben angegeben ist, beistehen.
Dieser Bund wird vom König und den Eidgenossen„befestne(n)t“; sie verheissen Alles, was er bestimmt, zuhalten; das vormals eingegangene „tractat des ewigenfridens und fründschaft“ soll jedoch durch denselbenin keinerlei Weise beeinträchtigt werden; sie wollen auchBeide nicht davon abgehen, sondern dasselbe vielmehrbestätigen und bekräftigen. Des zum Zeugniss lassen