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Beiträge zur Geschichte der Einigungen der alten Eidgenossenschaft mit dem Auslande und des Verhaltens der Eidgenossenschaft bei dem endgültigen Uebergang der Franche-Comté an Frankreich : Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der philosophischen Fakultät der Universität Bern vorgelegt / von Hartmann Friedrich von Mülinen
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seines amvesens mit yilen Wohlthaten angesehen, dassuns die Gesetz schuldiger Dankbarkeit verbinden, dem-selben alles guts vorzusprechen.

Wann und aber eine solche allgemeine aversion undabneigung gegen ihne bey Hoch und Nidere Standtspersone in diser Republique sich verspühren lasset undder königliche Dienst nicht allein deswegen ungute an-stösz gelitten, sondern fürs künftige noch schlimmereErfolg und Gefahren zu erwarten stehen, hat uns daskönigliche Interesse, dem wir uns wahrhaftig ganz er-geben, wider unseren Willen genöthiget, Euer Gnadenhiemit dehmüthigst zu verwarnen, woher so allgemeineaversion ihren Ursprung habe. Wollen nit urtheilen,glauben aber, dasz hiezu nit geringen Yorscliub gethanhabe die allzugrosze Gesparsamheit in nützlicher appli-cation des königlichen Gelts, deren der Herr Residentsich gar . . . (?) und gegen seiner Yorfahren Brauchäuszert...(?) Indeme aber würdent ihrer schuld Burge-meister und Ständt und Privatpersonen mit vil Ver-sprechung aufgehalten, hernach dieselbe nit vollzogen.

Treu und Glaub ist bey allen Nationen nothwendig,bey der unsrigen aber um so vil mehr, als sie sich garleicht mit Worten vertrösten lasset, bey ermangelndemEffekt aber dann nicht mehr trauet.

So ist mit vil landskundig Exemplis zu beweisen,dasz nachdem dem Herrn Resident etwas geheims an-vertraut, er alsobald solches den Privatpersonen, ja denStänden Selbsten, die es betroffen, mund- und schriftlichverweist und die noch darüber angetrohet. Daraus er-folget, dasz man das Geheim vermittelst eines Eydts,den alle Gesandte schwehren müssen, beschlossen undnun die Gelegenheit abgeschnitten ist, diesem Herrnetwas zu communicieren und darüber Deliberation zutreffen; eine Sache die dem königlichen Dienst treffent-licli schaden zuziehet.