296 Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland,
der Verpflichtung für die mehr oder minder hörige Bevölkerung ihrerGüter einzustehen, bestätigte und vervollständigte er, im geradenWiderspruch mit dem Streben, welches übrigens den Inhalt seinesLebens bildete, die Verfügungen, die den Bauern au die Schollebanden.
Dieser war nun Leibeigener. Daß die Grundherren ihn danngeradezu als Sklaven behandelten, ihn nach Belieben unter die Hofs-leute versetzten, zu ihrem persönlichen Dienst verwendeten, ja als„Mannhaupt" einzeln verkauften, getrennt von Grund und Boden,selbst von seiner Familie: — das sind ganz einfach Usurpationenroher Gewalt, wie sie nur ein Zustand der Rechtlosigkeit im Staatmöglich macht.
Schon diese allgemeinsten Umrisse genügen, um begreiflich zumachen, wie schwierig es jetzt ist, das versäumte Werk vergangenerJahrhunderte nachzuholen, und von diesem formlosen Zustand allerVerhältnisse, namentlich der Auftheilung des Grundes und Bodens,zu der Gründung eines wirklichen, zumal eines freien Bauernstandeszu gelangen.
Die Formlosigkeit der Verhältnisse geht aber in der That nochsehr viel weiter als diese ersten Züge des Bildes andeuten. Esbleibt zu erwägen, daß es in dem alten, eigentlichen Rußland einenHerrenhof, dessen Felder durch Frohnknechte aus den unterthänigenDörfern unmittelbar für Rechnung des Grundherrn bestellt würden,in sehr vielen Fällen — wie wir glauben auf der größeren Hälfteder Besitzungen und Herrschaften, — gar nicht giebt. Die Bauernbezahlen einen Zins, ein Kopfgeld (obroü) und dafür ist ihnen dieganze Feldflur, die gesammte Bodenfläche, die zu der Besitzung ge-hört, ohne Ausnahme zu willkürlicher Benutzung überlassen.So wird es namentlich auf den weiten Besitzungen der großen, rei-chen Gutsbesitzer gehalten, die eigene Landwirthschaften in einer An-zahl und Ausdehnung, wie sie durch die Zahl und Entfernung derihnen gehörigen Dörfer geboten wäre, in der That gar nicht zu über-sehen vermöchten. Daß solche Einrichtungen gerade auf den Güterndieser Herren üblich sind, fällt doppelt schwer in das Gewicht.
Dann kommt hinzu, daß solche zinspflichtige Dörfer sowohl alsselbst die srohnpflichtigen, ungemein häufig unter mehreren Erben rc.getheilt worden sind — und nicht etwa blos ideell, dem Werth nach,