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Erster Band.
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298 Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland,

gemein bedenklich macht, liegt dann in der Vorstellung, welche dieleibeigenen Bauern von der Natur ihrer gesammten Verhältnissehaben. Obgleich der gegenwärtige Zustand unmittelbar aus einemkaum seßhaft zu nennenden Leben, aus sehr schwankenden, nie festerbegründeten Eigenthums-Verhältnissen hervorgegangen ist, der Bauernie ein eigentliches Eigenthum gehabt hat, sind diese leibeigenenAckerbauer in Rußland mit der unerschütterlichsten Ueberzeugung inder Vorstellung befangen, daß das Land, welches sie bauen, ihnengehört, ihr Eigenthum ist und von jeher war. Ihr Verhältnißzu dem Grundherrn fassen sie nicht als ein dingliches, sondern alsein rein persönliches auf. Die Frohndienste, die sie zu leisten, dasKopfgeld, das sie zu zahlen haben, find in ihren Augen nicht einePacht, ein bäuerlicher Zins, die sie für die Benutzung des Bodenszu entrichten hätten, sondern Lasten, die sie tragen müssen, weil sieeben Knechte sind; weil der Herr über ihre Person, über ihre Kräfteverfügen kann. „Wir gehören Euch, aber das Land gehört uns!"diese Worte hat schon mancher russische Bauer zu seinem Herrn ge-sagt: sie sind ein herkömmlicher, stehender Spruch der Leute ge-worden.

Die Formen, der Maaßstab, nach welchem ihre Leistungen be-stimmt werden: Alles trägt dazu bei, sie in diesen Ansichten zu be-stärken; denn der Maaßstab wird nie im Grund und Boden, immerausschließlich in der Kopfzahl gesucht. Der Herr kann allerdingseigentlich fordern, was er will: in Beziehung auf die Frohndienstehat sich indessen doch ein gewisses Herkommen gebildet, das wenigstensin den Augen der Bauern eine Art von Gewohnheitsrecht begründet.Es ist herkömmlich, daß ein Jeder, der zu einem Feldloose in derFeldflur des Dorfs berechtigt ist, gleichviel wie groß oder wie klein,wie fruchtbar oder wie schlecht dies sein mag — wöchentlich dreiTage für sich, drei Tage für den Herrn arbeitet. Ebenso wird da,wo die ganze Flur den Bauern gegen einen Zins überlassen ist,dieser Zins in Form eines Kopfgeldes erhoben, nach der „Seelenzahl".

Daß der Einzelne, der die persönliche Freiheit erwirbt, seinFeldloos aufgiebt, das begreifen sie wohl, denn er tritt aus der G e-nossenschast, und als Genossenschaft besitzen sie den Grund undBoden. Mit einer Freilassung des Bauernstandes im Ganzen —woran sie nichts weniger als selten denken — oder auch nur einer