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Erster Band.
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Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland.

die Verschiedenheit der gegebenen Zustände, die im eigentlichen Ruß-land allerdings ganz andere sind, als sie in den Ostseeprovinzen oderin Polen waren, kaum eine unmittelbare Anwendung des Beispiels.Theils aber waren auch die Folgen der neuen Einrichtungen, die sichin den genannten Landestheilen ergeben hatten, von der Art, daß sievon der Regierung, streng genommen, wohl nur als warnende Lehrenberücksichtigt werden konnten.

In den Ostseeprovinzen lagen nämlich zur Zeit der Leibeigen-schaft Verhältnisse vor, die sich wohl hätten in das Bessere wendenlassen. Hier bestanden von alten Zeiten her wirkliche Bauernhöfeneben dem Sitz des ritterlichen Grundherrn; von einer communisti-schen Benutzung der Feldflur war nicht die Rede; nur Hut und Weidewar Gemeindegut der fast ohne Ausnahme sehr kleinen Dörfchen.Domanial- und Rusticalländereien, oder, wie man dort sagt „Hoss-land" und „Bauernland", war, namentlich zur schwedischen Zeit,streng geschieden, und auf den Karten wie in den Beschreibungen derGüter aus jenen Tagen bestimmt gesondert. Die Gesetzgebung von1804 hatte dann mancher Willkür gesteuert und der Zukunft manchenKeim zu weiterer Entwickelung anvertraut. Die Bauernhöfe wurdendurch diese Gesetzgebung normirt; es wurde bestimmt, was ein Baueran Feld und Wiese haben müsse; die bis dahin unbestimmten, vonder Willkür des Grundherrn abhängigen Dienste und Frohnden wur-den aus ein bestimmtes, freilich theils aus Unkenntniß, theils weildie Herren ihre Interessen auf das Aeußerste sicher zu stellen wünsch-ten, viel zu hoch gespanntes Maß zurückgeführt, und, was der Haupt-gewinn genannt werden muß, der Bauer wurde fortan durch dasGesetz im Besitz seines Hofs geschützt; er erhielt ein Erbrecht an seineScholle; er hatte mithin ein Grundeigenthum, wenn auch nur einhöriges und schwer belastetes.

Der Kaiser Alexander I. dachte, so lange sein liberaler Eiferdauerte, entschieden daran, die Leibeigenschaft aufzuheben; von denOstseeprovinzen sollte die Freilassung der ländlichen Bevölkerung aus-gehen, und das mußte auch geschehen, obgleich die Sache hier derForm nach und den Privilegien, den besonderen Verfassungen dieserLandschaften gemäß, nicht von der Krone abhing, sondern von derzum Landtage vereinigten Ritterschaft jeder Provinz selbst. Derkaiserliche Wunsch wurde der Ritterschaft so nahe gelegt, daß nicht