Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland. Z09
gut auszuweichen war; man sah, daß man die kaiserliche Geduldnicht erschöpfen dürfe; daß man sich der Sache selbst annehmen müsse,wenn sie nicht etwa am Ende durch einen kaiserlichen Ukas rücksichts-los in summarischer Weise abgemacht werden sollte. So fügte mansich denn, wenn auch zum großen Theil mit Widerstreben, in dasUnvermeidliche, und that selbst, was doch nun einmal geschehen mußte.Behielt man doch aus diese Weise die Macht in Händen, die eigenenInteressen dabei gehörig wahrzunehmen.
Unter dem Einfluß einer gewissen Besorgniß, da man in derThat nicht wissen konnte, wie weit der liberale Kaiser geneigt seinmöchte zu gehen, wurde diese letztere Rücksicht sogar vorzugsweisemaßgebend. Man begann damit, dem Grundherrn das volle, unbe-dingte Eigenthumsrecht alles Grundes und Bodens in seinem ganzenGebiet vorzubehalten oder zuzusprechen. Damit war jeder Unterschiedzwischen Domanial- und Rustical-, zwischen Hofs- und Bauerlände-reien aufgehoben. Es hing fortan von der Willkür des Grundherrnab, auch die letzteren zu nützen wie er wollte; es hing von ihm ab,wenn er seinen Vortheil dabei fand, ganze Dorfschaften eingehen zulassen und ihre Fluren in grundherrliche Vorwerke zu verwandeln.Der Bauer hatte das Erbrecht an seine Scholle verloren; er sah sichin einen Zeitpächter verwandelt; vielfach nicht einmal auf eine be-stimmte Anzahl Jahre gesichert, sondern als Zeitpächter auf Herren-gunst, in der Lage, am Schluß jedes wirthschastlichen Jahres, nachsechs Monate früher ergangener Kündigung, von seinem Hos entferntwerden zu können. Mit der Hörigkeit, da der Grundherr fortan mitdem Bauernhof schalten konnte wie er wollte, verlor dann auch dieNormirung der Bauernhöfe ihre Bedeutung; die Bedingungen, unterwelchen jeder Hos dem Insassen überlassen werden sollte, waren jetztnatürlich der Gegenstand eines freien Contractes. Damit aber demAckerbau die nöthigen Hände nicht verloren gingen, untersagte einebesondere Clausel des Gesetzes den Bauern, in die Städte zu wan-dern und städtische Gewerbe zu treiben. So wurde die ländliche Be-völkerung in einen sehr bestimmt gezogenen Kreis des Lebens undder Thätigkeit eingesperrt, innerhalb dessen man ihrer Existenz jedesichernde Grundlage genommen hatte!
Da nun außerdem die Polizeigewalt innerhalb seines Gebiets,und der Sache nach auch die Gerichtsbarkeit, wie natürlich, dem