Band 
Erster Band.
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Z10 Leibeigenschaft und Freilassung der Bauer» in Rußland.

Grundherrn vorbehalten blieb, so bestand die persönliche Freiheit, diedem Bauern verliehen wurde, wesentlich in einer trostlosen Heimath-losigkeit, die man ihm octroyirte; in der Möglichkeit, von Haus undHof nach Gutdünken vertrieben zu werden; in der Aussicht, daß jedeVerbesserung seiner Scholle, die aus seiner Arbeit hervorging, nichtihm, sondern dem Grundherrn zu Gute kommen werde, da sie wahr-scheinlich bei der nächsten Erneuerung des Contracts zu einer Stei-gerung seiner Pacht führte — wenn anders der Grundherr nichtseinem Vortheil entsprechend fand, den verbesserten Boden ganz ansich und unter den eigenen Pflug zu nehmen.

Die ritterlichen Herren durften wenigstens nicht sagen, daß sieden Bauern die Freiheit geschenkt hätten; sie hatten sie ihnen inder That, indem sie das unbedingte Eigenthnmsrecht an den Bauer-ländereien dafür nahmen, sehr theuer verkauft. Ein unterrichteterund billig denkender Genosse der liesländischen Ritterschaft äußertesehr treffend, die vollständige Eroberung des Landes durch die Deut-schen sei erst im Jahre 1818 unter dem Namen einer Freilassungder Bauern ausgeführt worden. Die Bauern aber, von denen jedereinzelne, insofern er „Wirth", d. h. Inhaber eines Bauernhofs oderSohn eines solchen war, sein Erbrecht an ein bestimmtes Grundstück,und die als Stand im Ganzen das Recht, ihr Dasein auf die Be-nutzung des größeren Theils alles urbaren Bodens in der Provinzgegründet zu sehen, für diese elende Art von persönlicher Freiheit hin-geben mußten, die Bauern hatten in der That ein sehr schlechtes Ge-schäft gemacht! —

Die traurigsten Folgen konnten nicht ausbleiben. Durch diezum Erschrecken fortschreitende gänzliche Verarmung der Landleute hatman sich in neuester Zeit genöthigt gesehen, wieder einige Schrittezurückzuthun; durch einen Beschluß des Landtags den Unterschied zwi-schen Hofs- und Bauerländereien wieder herzustellen und festzusetzen,daß Alles, was von dem letzteren noch übrig, noch nicht in die Do-manialländereien der Rittergüter gezogen ist, fortan Banernland blei-ben und an Bauern verpachtet werden muß. —

Vollends in ganz seltsamer Weise war die Aufhebung der Leib-eigenschaft im Königreich Polen geregelt worden. Als Napoleon I.den Polen, die für ihn, wie er selber sagt, stets nur ein Mittel undnie ein Zweck waren, seinen Schutz angedeihen ließ, konnte der Erbe