Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland. ZU
der französischen Revolution doch unmöglich die Leibeigenschaft gut-heißen, bestätigen und in Schutz nehmen! Die Bauern in Polen muß-ten freigelassen werden, das erforderte der Anstand in gebieterischerWeise. Da ersann der Scharfsinn des polnischen Adels für dieBauern des Landes eine ganz eigenthümliche, ungemein sinnreicheArt von Freiheit. Die Erfindung hat geradezu etwas Geniales, wiedenn der polnische Nationalcharakter überhaupt stark zur Genialitätneigt.
Natürlich wurde auch hier ein Unterschied zwischen Domanial-und Rusticalländereien nicht gemacht; der gesammte Grund und Bo-den innerhalb eines jeden herrschaftlichen Gebiets wurde vielmehrausdrücklich für das unmittelbare und unbedingte Eigenthum desGrundherrn erklärt und ihm aus das Bündigste vorbehalten. Auchdie Polizeigewalt und die niedere Gerichtsbarkeit blieb dem Adel.Der Bauer, in einen Zeitpächter auf Herrengunst verwandelt, hatteseine Pacht in Zehnten und Frohndiensten zu entrichten nach wievor, und durch kein lästiges Herkommen, kein verdrießliches Gesetzirgend beschränkt, konnte der Grundherr diese nach Belieben bis zuräußersten Grenze des Möglichen steigern — denn unter freien Leutenberuht natürlich Alles auf einem freien Contract. Das Wohl undWeh der Bauern kümmerte fortan den Grundherrn in keiner Weise:wer hätte ihm zumuthen können für freie, selbstftändige Leute zusorgen, die ihn nichts angingen! Da ihn ihre Zukunft nichts an-ging, so konnte er jedem von ihnen, der ihm nicht genehm war, oderdessen Feld er zur Anlage eines neuen Vorwerks benutzen wollte, so-fort kündigen und ihn ohne weitere Umstände von Haus und Hosentfernen. Das war ein großer Gewinn. Es war darin das Mittelgefunden, alle unnützen und beschwerlichen Subjecte los zu werden,alle die Taugenichtse, die man unter allen Bedingungen behalten, dieman irgendwie unterbringen mußte, so lange sie Leibeigene waren.Der Bauer seinerseits aber konnte nicht ohne Weiteres gehen, wenner wollte. Er war unstreitig, vor Gott und aller Welt feierlich dazuerklärt, ein vollkommen freier Mann: — sein Freizügigkeitsrecht aberunterlag dennoch einigen weisen Beschränkungen. Wußte man doch,wie unmündig er war, wie wenig geschaffen sein eigenes Beste zuerkennen! Man mußte sich seiner väterlich annehmen! Fand einBauer den Druck seines Grundherrn zu arg, wollte er sich ihm ent-