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Erster Band.
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Leibeigenschcist und Freilassung der Bauern in Rußland. 313

wie das in den Ostseeprovinzen und in Polen geschehen war, daß demGrundherrn das unmittelbare und unbedingte Eigenthumsrecht all demgesammten Grund und Boden, den die Grenzen seiner Herrschaft um-fassen, ungeschmälert vorbehalten bleibt.

Diese Einleitung war allerdings durchaus nothwendig, um denAdel zu beruhigen. Es möchte nicht rathsam gewesen sein, auch nurEinen Schritt auf dieser Bahn zu wagen, ohne daß solche beruhi-gende Worte vorangegangen wären.

In der That aber möchte die Regierung denn doch gern — wiewir nach Analogie sagen würden — innerhalb der Grenzen einesjeden Rittergutsbezirks, Domanial- und Rusticalläudereien mit Be-stimmtheit gesondert wissen und in jeder Beziehung einen Unterschiedzwischen beiden gemacht sehen; das unmittelbare, unbedingte, und inseiner Unbedingtheit ausdrücklich anerkannte Eigenthnmsrccht desGrundherrn soll sich in Beziehung aus die Banernländereien in derThat denn doch in ein bedingtes, mittelbares, in ein nützliches Ober-eigenthum verwandeln, ohne daß dies in klaren Worten ausgesprochenzu werden brauchte.

Das wird hinreichend klar, wenn man die folgenden beidenPunkte, die in allen bisher erlassenen kaiserlichen und Ministerial-rescripten fast mit denselben Worten wiederkehren, in ihrem nothwen-digen Zusammenhang erwägt; denjenigen nämlich, der verfügt:

„Von dem Lande, welches nach Absonderung der Wohnstellenmit Hos- und Gartenstellen übrig bleibt, wird nach den örtlichen Um-ständen und Gewohnheiten ein angemessener Strich Landes den Bauernzur Nutznießung überlassen, damit ihre Existenz und die Erfüllungihrer Pflichten gegenüber der Regierung und dem Gutsherrn gesichertsei. Für die Benutzung dieses Landes müssen die Bauern entwederNaturalleistungen nnd Arbeiten für den Gutsherrn übernehmen oderdemselben einen Zins in Geld oder Erzeugnissen zahlen."

Und dann den ergänzenden Satz:

„Das einmal den Bauern zur Nutznießung angewiesene Landmuß beständig unter Aufsicht der Gemeinde bleiben, und der Aus-tausch des Ganzen oder eines Theils, zur Wiedervereinigung mitden herrschaftlichen Feldern, kann nicht anders gestattet werden alsmit Zustimmung der Gemeinde und unter Bestätigung der beson-