31^, Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland.
deren Kreisbehörden, welche ans Grundlage des neuen Reglements zuerrichten sind."
Es tritt dann ferner deutlich hervor, daß diese Rusticalländereienden Bauerschasten nicht etwa auf Zeitpacht überlassen werden sollen,gegen eine jährliche Summe, die bei jeder Erneuerung des Contractsgesteigert werden könnte, sondern als eine Art von Bauernlehen, vonhörigem Eigenthum, gegen einen unabänderlichen, durch das Gesetzgeregelten Zins, sei es, daß derselbe in Frohndiensten, in Natural-abgaben oder in einem Geldzins bestehe. „Die Naturalleistungenund Arbeiten werden nach besonderen Abgabercglements entrichtet,welche das Comite aus möglichst einfachen und klaren Grundsätzen zuverfassen hat" — bestimmen die Erlasse der Regierung.
Die Absicht, ein unantastbares, der Willkür des Grundherrn ent-zogenes bäuerliches Grundeigenthum zu schaffen, muß unstreitig einelobenswerthe genannt werden: — aber leider kann man sich nichtverbergen, daß durch Vorliebe für die urslawischen Institutionen, da-durch, daß die der Bauerschaft zuerkannten Rechte auf den Grundund Boden nicht dem einzelnen Landwirth, sondern nur der Ge-meinde als solcher ertheilt Werdensollen, das Ganze doch schon gleichin der ersten Anlage, in den wichtigsten Beziehungen unheilbar ver-dorben ist.
Das Weitere aber ist, daß mit solchen in größter Allgemeinheithingestellten Grundsätzen noch lange nicht Alles gethan ist. Dienäheren concreten Bestimmungen, durch welche jene ersten allgemeinenVerfügungen eigentlich erst eine wahre Realität erhalten und wirklichin das Leben eingeführt werden, die Einzelnheiten der Ausführungsind vielfach entscheidend. Gar Manches, das in größter Allgemein-heit gedacht und ausgesprochen, gar wohl geeignet scheint, in segens-reicher Weise fruchtbar zu werden, kann durch die näheren Bestim-mungen und den Geist, der in ihnen vorwaltet, in das Verderblichegewendet oder wenigstens von dem Ziel abgelenkt werden. Und ge-rade in dieser Beziehung, wenn wir die Art und Weise in's Augefassen, in der die Ausarbeitung dieser eigentlich entscheidenden con-creten Bestimmungen eingeleitet ist, treten uns die erheblichsten Zweifelentgegen.
Die Comites, welche überhaupt alles Nähere zu bestimmen undnamentlich die gedachten Abgabenreglements zu entwerfen haben, be-