Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland Z15
stehen natürlich ganz aus adeligen Grundherren der betreffenden Pro-vinzen; ungefähr V7 der Mitglieder eines jeden dieser Comites sindvon dem gesummten grundbesitzenden Adel des Gouvernements inKreisversammlungen erwählt, ist von dem Gouverneur der Pro-vinz ernannt, und jeder dieser berathenden Versammlungen ist dannnoch ein Beamter aus dem Ministerium des Innern beigegeben, dermit sehr wenigen Ausnahmen ebenfalls dem Adel angehört und ohneZweifel in sehr vielen Fällen selbst Grundbesitzer ist.
Davon, daß Unbetheiligte die Interessen der Bauern zu vertretenund deren Wünsche und Bedenken zur Sprache zu bringen hätten, woes sich darum handelt, das gesammte Schicksal der Landlente, sovieler Millionen, für eine unabsehbare Zukunft zu regeln, ist über-haupt nicht die Rede. Ebenso wenig ist auch nur mit einem Wortangedeutet, daß die Comites sich bei der Entwersung der Abgaben-reglements etwa an ein landübliches Herkommen zu halten hätten; esist keine Grenze angedeutet, über welche hinaus das Maaß der bäuer-lichen Leistungen nicht gesteigert werden dürfte. Nichts hindert dieGrundherren, die zu Richtern in eigener Sache gemacht sind, einensehr hohen Maaßstab anzulegen und sich den vollen Betrag einerhohen Pacht von den Bauern auszubedingen; sie sind. sogar durchden Zusatz, daß die Leistungen der Bauern nicht nach der Abschätzungdes ihnen überlassenen Landes allein, sondern auch nach den „gewerb-lichen Vortheilen", welche die örtliche Gelegenheit bietet, bestimmtwerden sollen, ausdrücklich ermächtigt, ihre eigenen Interessen in vol-lem Umfang wahrzunehmen.
Man muß demnach erwarten, daß die Leistungen der Bauernauä in Zukunft ziemlich hoch gespannt sein werden; zum Theil selbsthöher als jetzt. Ein wirkliches Landeigenthum erhält der Bauer ebenauck nicht, da, wie wir schon bemerkt haben, ein bäuerliches Land-eigenthum, insofern unter solchen Bedingungen überhaupt davon dieRede sein kann, nur der Gemeinde im Ganzen gewährt, nicht demeinzelnen Landwirth zu freier wirthschaftlicher Verfügung gestellt ist,und aus der communistischen Benutzungsweise der Feldsluren, die denDoifschasten überwiesen sind, hinauszukommen, zeigt sich in der Thatso venig eine Aussicht als es beabsichtigt wird. Da muß man dennwoft fragen, wo in allen diesen Anordnungen eine Bürgschaft auch