Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland. Z17
russischen Landleute, immer auf den rascheren Gewinn in Handel undGewerbe bedacht, wenigstens in sehr großer Anzahl ihre Heimath ver-lassen und theils in die Städte, theils von Ort zu Ort wandern;die Dörfer würden veröden, die Felder unbestellt bleiben. DieserGefahr vorzubeugen und damit auch den Einwurf der Gegner zu ent-kräften, ist man darauf verfallen, den Bauern dadurch an die Schollezu fesseln, daß man ihm in Ermangelung eines wirklichen, ein werth-loses Scheineigenthum verleiht. „Den Bauern verbleiben ihre Wohn-stellen mit Hos- und Gartenland", verfügen die kaiserlichen Erlasse,und erklärend fügt der Minister des Innern ausdrücklich hinzu:„damit einer schädlichen Unstätigkeit und Landstreicherei in der länd-lichen Bevölkerung vorgebeugt werde." — „Unter der Wohnstelleoder dem Bauernhöfe sind die Wohn- und Wirthschaftsgebäudedes Bauern zu verstehen, nebst dazu gehörigem Hose und Gemüse-garten."
Im anfänglichen Plan lag es wohl, diese Art von fesselndemEigenthum dem Bauern umsonst, wenn man das so nennen will, alsGeschenk zu verleihen, und das ist auch in den ersten Erlassen derRegierung stillschweigend vorausgesetzt; aber man konnte sich nichtverhehlen, daß die Grundherren damit sehr unzufrieden waren undlaut genug zu murren begannen. Die Regierung sah sich veranlaßt,den gewagten Schritt wieder zurück zu thun und zu erklären, so seidie Sache nicht gemeint gewesen; das sei ein Mißverständniß. DieBauern, wurde nun ausdrücklich bestimmt, müssen die Hosraite undden Gemüsegarten, die ihr Eigenthum werden sollen, kaufen und be-zahlen. Sie müssen diese Ansiedelung kaufen zu einem Preise, dendie Comites d. h. die Berechtigten, die Grundherren selbst, festsetzen.Es ist dabei noch ausdrücklich bemerkt, daß die Kaufsumme, die sieerlegen sollen, nicht nach bloßer Abschätzung des zur Wohnstelle ge-hörigen Grundes und der Gebäude allein zu bestimmen ist, daß viel-mehr auch hier wieder die „gewerblichen Vortheile", die örtlichenVerhältnisse und jede Gunst der Umstände besonders berücksichtigtwerden muß. Und wie sich von selbst versteht, läßt man den Bauernkeineswegs die Wahl, ob sie aus den Handel eingehen und ein sol-ches Eigenthum erwerben wollen oder nicht. Ein jeder von ihnenmuß das Anwesen kaufen, das ihm angewiesen wird; das bringt derZweck so mit sich, den man dabei im Auge hat. Der Kausschilling