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Der französische Adel in seinem Verhältniß
Die Krone wurde eben auf Ersparnisse verwiesen, von denenman, wie es scheint, unerhörte Wunder erwartete. Die Vorstellungenwie sie zu bewerkstelligen seien, mochten ziemlich in das Unbestimmtegehen, doch zeigt sich auch wenigstens eine Spur von bestimmterenPlanen, wie man sie in das Große zu treiben hoffte: der Adel ver-langte die Domänen der Krone sollten verkauft werden, um mit demErlös die Staatsschuld zu tilgen — besonders aber sollten die Stände,außer dem Recht Auflagen und Anleihen zu verändern, zu verlängern,neu zu bestimmen — auch die Gewalt haben die alten Schulden zuprüfen, sie herabzusetzen, wenn sie etwa fanden daß sie auf wucherischeBedingungen eingegangen seien, und sie erst dann als Nationalschuldanzuerkennen. Auf diese Weise konnte man freilich hoffen manchedrückende Verpflichtung los zu werden. Es war dergleichen schonfrüher in Frankreich vorgekommen. —
Entscheidende Theilnahme an der Gesetzgebung und das Rechtder Steuerbewilligung wurde natürlich für die „Nation", d. h. fürdie Stände, in Anspruch genommen, und während der Geistlichkeithauptsächlich um die Einführung einer noch strengeren Censur zuthun war, um Unterdrückung aller gegen die Kirche gerichtetenSchriften, und darum daß ihr der gefammte Volksunterricht durchausanvertraut werde, strebte der Adel die Verwaltung des Landes unddas Heer ganz in seine Gewalt zu bekommen.
Zunächst behielt der Adel sich ausdrücklich alle feine Ehrenrechtevor; namentlich feine Vorzüge und Auszeichnungen in der Kirche(wo er vielfach besondere Ehrenplätze hatte) und in allen öffentlichenVersammlungen; nicht minder das ausschließliche Recht auf die bisher -ihm vorbehaltenen geistlichen und militärischen Stiftungen und Be- !dienungen, so wie den Besitz der Lehen. — Damit blieben alle Nicht-adelichen von der Erwerbung von Rittergütern ausgeschlossen; fernervon den Abteien, von allen höheren Kirchenwürden, von den Pfründendes Johanniterordens, selbst von der Ehre Ritter der königlichenHoforden zu werden.
Weiter erklärte der Adel: „Alle Geschäfte der königlichen Civil-intendanten (d. h. die gesammte Polizei und Verwaltung) sollen aus-schließlich den Provinzialständen übertragen und diese nach den vonden Reichsständen zu ertheilenden Vorschriften gebildet werden" —(worunter man verstand daß auf den Landtagen der einzelnen Landes-