140 Die französische Revolution und die historische Forschung.
Frankreich hatte unstreitig durch die vielgenannten Freiheiten dergallieanischen Kirche, vermöge der tieferen Spuren, welche die Refor-mation hier zurückgelassen hatte, und der geistigen Bewegung, welcheim siebzehnten Jahrhundert der Jansenismus veranlaßte, sehr vielvoraus vor den anderen romanischen Ländern des Welttheils —:aber in Beziehung aus die Constituirung des Staats war nicht ge-schehen, was im Interesse der Krone und des Reichs geschehen konnte;Niemand hatte die bessernde Hand an die mittelalterliche Verfassungdes Königreichs gelegt: diese wurde blos umgangen und ignorirt.Die Cardinäle Richelieu und Mazarin hatten den letzten Widerstanddes Adels gebrochen, den die Geschichte sehr treffend als Fronde be-zeichnet, sie hatten die Macht der Krone zu einer absoluten gemacht,aber nur thatsächlich, ohne ihre neue Stellung irgend wie rechtlichzu begründen. Die Rechte der allgemeinen Landesvertretung, der„etats Ksllöraax« genannten Ständeversammlung, waren nie auf-gehoben oder widerrufen worden; die Krone gestattete blos nicht, siezu üben, indem sie die Stände niemals versammelte. Ein Recht derKrone, ohne Zustimmung der Stände Gesetze zu geben und Steuernzu fordern, war niemals eingeräumt worden, ja in der Theorie, woeine solche zu Tage kam, wurde es ausdrücklich in Abrede gestellt;aber es wurde geübt. Die Provinzialstände waren nicht ebenso voll-ständig außer Thätigkeit gesetzt wie die Generalstaaten, aber die Kronegestattete ihnen keine wesentliche Bedeutung. Zu den Generalstaatenhatten nämlich, der ursprünglichen Auffassung nach, nur diejenigenLandestheile ihre Vertreter zu senden, die bereits unter Philipp demSchönen unmittelbar mit der Krone vereinigt, eine compacte Massebildeten, und unter der gerichtlichen Competenz des Pariser Parla-ments standen. Die stats Aäneraux waren die vereinigten Provinzial-stände dieser Landestheile. Andere große, mit Landeshoheit ausge-stattete Lehen der französischen sowohl als der bnrgundischen Krone,Dauphins, Provence, Bretagne n. s. w., die erst später mit demunmittelbar königlichen Gebiet Frankreichs vereinigt wurden, hattensich ihre besonderen höchsten Gerichtshöfe — Parlamente — und ihreProvinzialstände vorbehalten. Aber die Krone beachtete die Beschlüssedieser letzteren nur, insofern sie ihrem Willen entsprachen; ja siedictirte ihre Beschlüsse und lenkte die Majorität theils durch die Ver-leihung kleiner Hosehren, theils dadurch, daß jede Opposition mit der