und im Sinn der gemäßigten Parteien. (1858.)
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Und überall regte sich in diesen Genossenschaften ein wider-spenstiger Geist. Auch die Dienstmannschaft, die ursprünglich ausHörigen, ja aus Leibeigenen bestand, die somit dem Dienstherrnunbedingt verpflichtet war, so weit Kräfte und Leben reichten — auchdie wußte sich nach und nach der persönlich freien Lehenmannschaftgleichzustellen und ihr persönliches Verhältniß zu dem Dienstherrnin ein dingliches umzuwandeln. Sie erlangte, daß die Verpflichtungzum Dienst von der Person auf den Landbesitz übertragen wurde,den der Verpflichtete als Lehen inne hatte, und daß man sie als aufdiesem Landbesitz hastend betrachtete; sie erlangte zugleich, daß dieReisigen- oder Hos-Dienste, die überhaupt verlangt werden durften, aufein bestimmtes, nicht allzu hohes Maß zurückgeführt wurden. Daßdieses Maß dann fort und fort bei jeder günstigen Gelegenheit ver-ringert und an neue, dem Verpflichteten vortheilhaste Bedingungengeknüpft wurde, versteht sich von selbst.
Aus diesen ritterlichen Genossenschaften sind die Landstünde desMittelalters hervorgegangen; aus den Lehenhof-Tagen die Landtage.Diese Genossenschaften mußten die Landesherren zusammenberusen,mit ihnen mußten sie sich verständigen — sofern keine Zwangsmittelzu Gebote standen — besonders wenn sie in dem Fall waren, Behufsder Förderung ihrer persönlichen und dynastischen Zwecke, außer denDiensten, zu denen man ihnen herkömmlicher Weise verpflichtet war,auch noch eine außerordentliche Beisteuer zu verlangen,i Die Dienst- und Lchenmannen hatten, als Genossenschaft, keinanderes gemeinschaftliches Interesse, als eben gemeinschaftlich darüberi zu wachen, daß der Landesherr ihre wohl oder übel erworbenen Rechte,j Vorrechte und Freiheiten nicht verletzte, die gezogene Scheidelinie nicht''überschritt, an persönlichen Diensten, an Geld und Gut seiner ritter-lichen Untersassen für seine Zwecke nicht mehr in Anspruch nahm, alsihm nach dem Ermessen dieser Untersassen selbst zukam. So warendie ritterlichen Lehenmannen, als berathende und beschließende Körper-schaft ihrer Natur und Bestimmung nach, eine der höchsten Autoritätentgegengesetzte Macht, die sich dem Landesherrn gegenüber abwehrendverhielt, und zwar lediglich in dem eigenere Sonder-Jnteresse der Ge-nossenschaft selbst und ihrer sämmtlichen Mitglieder, ohne eine weitereBeziehung, als auf diese um ihrer selbst willen. Denn die ritterlichen