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Zweiter Band.
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und im Sinn der gemäßigten Parteien. (1858.) 195

Um den ideellen Standpunkt zu bezeichnen, den ein Parlamentin dem öffentlichen Leben, im Staat, einzunehmen hat, die Naturseiner Verpflichtungen und seiner Verantwortlichkeit der Krone wiedem Lande gegenüber, den Geist und Sinn, in welchem ihm obliegtseine Ausgabe im Ganzen wie in Beziehung auf jede einzelne Frageaufzufassen, hat man sich nämlich wohl des Ausdrucks „parlamentarischeMitregierung" bedient. Diese Worte sind dann nicht selten der Gegen-stand eines seltsamen, vielleicht nicht immer unfreiwilligen Mißver-ständnisses geworden. Anstatt sie auf den Geist zu beziehen, der inder parlamentarischen Thätigkeit vorwalten soll, hat man sie so ver-stehen wollen, als ob für die Abgeordneten des Landes eine unmittel-bare, thatsächliche Theilnahme an der Regierung und Verwaltungverlangt würde.

Da hat es denn natürlich an geheimnißvoll warnenden Winkennicht gefehlt, und andererseits hat sich eine conservative und loyaleEntrüstung mitunter sehr laut und energisch vernehmen lassen: dassei Revolution — die freilich schon in den verderblichen Reformender schlimmen Zeit von 1807—1811 gelauert habe —: das sei Um-sturz, Frevel gegen die göttliche Weltordnung — denn „regieren mußder König allein!"

Das Mißverständniß ist in Wahrheit wohl eines der seltsamstenzu nennen. Denn allerdings finden wir die beiden Systeme auch inBeziehung auf die Verhältnisse, die hier zur Sprache kommen, wiederim entschiedensten Gegensatz —: aber der Gegensatz ist nicht von derArt, wie von jener Seite vorgegeben werden will.

Grade die Theorie des parlamentarischen Staatsrechts Pflegtgesetzgebende, ausübende nnd richterliche Gewalt sehr scharf zu unter-scheiden, und die Letzteren ausschließlich der Krone zu überweisen.

Was dann die Verhältnisse in unserem preußischen Vaterlandeinsbesondere anbetrifft, so dürfen wohl alle diejenigen, die den Grund-sätzen einer großen und schönen Zeit, den Grundsätzen von 1808 und1813 treu geblieben sind, sich aus das bekannte „politische Testament"des Ministers v. Stein berufen. Da lesen wir, ganz obenan gestelltals ersten Punkt:

„Regierung kann nur von der höchsten Gewalt aus-gehen. Sobald das Recht, die Handlungen eines Mitunterthans zubestimmen und zu leiten, mit einem Grundstück ererbt und erkauft

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