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Zweiter Band.
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und im Sinn der gemäßigten Parteien. (1858.)

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allerdings an eine höhere Instanz appelliren können —: aber auchwieder nicht an eine königliche Regierung oder an die Gerichte —sondern an die Provinzialstände, wo die Sache dann abermals vonStandes- und Gesinnungsgenossen abgemacht wird, und zwar ohnedaß eine weitere Berufung höher hinauf statt fände*). Alle Besitz-veränderungen im ganzen Umfange des Reichs, die Erwerbung stän-discher Rechte, die wichtigsten gesellschaftlichen Beziehungen wärensomit allem und jedem Einfluß der Krone entzogen. Die Regierung,die Krone, hätte weder das Recht noch ein Mittel den Käufer einesGrundstücks, den: von Seiten der Kreisstände die Aufnahme ver-weigert wurde, zu schützen. Das sind, wie die Kreuz-Zeitung (1856Nr. 296) versichert, die Entwürfe, nicht etwa der „äußersten" Rechten,sondern der am „wenigsten äußersten Rechten"!

Könnte dieses System folgerichtig und vollständig durchgeführtwerden, so sähen wir das ganze Reich in kleine Gebiete zerschnitten,die sämmtlich dem Einfluß der Krone entzogen wären, so daß derköniglichen Regierung im buchstäblichsten Sinne des Worts der Bodenunter den Füßen fortgezogen würde, und gar kein Gebiet übrig bliebe,in dem sie regieren könnte.

Was bedeutet denn nun also der Spruch „Regieren muß dieRegierung allein" in dem Munde einer Partei, zu deren thatsäch-lichem Streben er einen so grellen Gegensatz bildet?

Wir glauben er hat bei alledem wirklich einen Sinn, und istsogar nicht eben schwer zu deuten.

Er besagt in diesem Zusammenhang: „Was aus dem Vater-lande in seiner Gesammtheit wird, was aus dem Staat im Ganzen,welche Stufe der Macht und gesicherten Ansehens er einnimmt —dafür sind wir nicht verantwortlich; wir haben gar nicht das Rechtuns darum zu bekümmern, und werden gewiß nicht „Advokaten-Kämpfe um Regierungsrechte" führen; es ist das lediglich Sache derköniglichen Regierung, denn „regieren muß der König allein"! —Wir haben nur der Krone gegenüber die „Uuterthanen-Rechte" —unsere eigenen Rechte und Interessen wahrzunehmen, z. B. dafür zusorgen, daß wir für das verlorene Jagdrecht gehörig entschädigtwerden, und daß man uns nicht zumuthe, Grundsteuer zu zahlen." —

') Grundzuge rc. I. e.