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Zweiter Band.
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Frankreich, Oesterreich und der Krieg i» Italien. (1859.)

mehr polizeilichen Charakter annehmen. Die Bedeutung, welche ehe- Imals der Beichtstuhl als Werkzeug der Regierung gehabt hatte, mußte jnun großenteils aus die weltliche geheime Polizei übergehen. DiePolizei wuchs überhaupt zu solcher Alles umfassenden Wichtigkeit i

heran, daß man sagen könnte, sie war die Regierung; wenigstens !war sie deren Schlußstein und Mittelpunkt.

Zwei Jahrzehente lang nahmen die auswärtigen Verhältnisse ^

und Bedrängnisse die Regierung in so ausschließlicher Weise in An- !

spruch, daß von durchgreifenden Umgestaltungen im Innern schon !

deshalb nicht die Rede sein konnte; aber auch als endlich der Welt-frieden hergestellt war, lag es in dem System, welches Kaiser Franz !und Metternich angenommen hatten, dergleichen im Gegentheil zuvermeiden. Der Widerspruch, in dem sie sich auch zu den berechtig- 'ten und vernünftigen Forderungen der Zeit befand, war jetzt wie imsiebzehnten Jahrhundert das eigentlichste Wesen der österreichischenRegierung; wie damals der Kampf mit der Reformation, so war ,jetzt Bekämpfung alles dessen, was in Wien Revolution, revolutionärund liberal genannt wurde, der maaßgebende Inhalt ihrer Thätigkeit, j

Doch aber vermochte sie sich jetzt nicht zu der hochfahrenden Zuver- ^

ficht zu erheben, die im siebzehnten Jahrhundert mehr als einmal ^

in ihren Maaßregeln hervorgetreten war, und mied den Schein rück-sichtsloser Gewaltsamkeit, den sie damals nicht gescheut hatte. Siemied ihn schon, um sich auch in dieser Beziehung als der ent-schiedene Gegensatz zu der Revolution zu bewähren, die ihre Zieleso oft auf den Wegen der Gewalt zu erstreben suchte, und dieSchranken des zufällig bestehenden formalen Rechts nicht aner-kannte.

Denn der Gegensatz war jetzt wie im siebzehnten Jahrhundertanerkannt, laut ausgesprochen und verkündet; man berühmte sichdieses Gegensatzes, indem Alles, was dem herrschenden System gegen- iüber stand, geflissentlich, ohne Unterschied, als Frevel gegen göttliches !und menschliches Gesetz, und nothwendiger Weise verderblich in seinenWirkungen und Folgen bezeichnet und verworfen wurde. Wollte dieRevolution nur ein reales Recht als solches anerkennen, nur das,was eben seinem Inhalt nach dem philosophischen Rechtsbewußtseinentsprach, so schrieb Oesterreich das formale Recht auf seine Fahnen;das geschichtlich begründete und verbriefte Recht, gleichviel, wie sein