5
„An erster Stelle war die ungesäumte Abfassung gleich-förmiger Verfügungen über die Presse für nothwendig erklärt.Metternich behauptete mit Gentz' Worten, die Presse in Deutsch-land diene beinahe ausschließend ,einer alle bestehende Ord-nung und Institute untergrabenden Parte/, wodurch dieinnere Ruhe des gesammten Bundes bedroht werde. Mitdeutlicher Anspielung auf Karl August fügt er hinzu: ,DerFürst, welcher den Unfug in seinem Lande gestattet, macht sichder Felonie gegen den Bund schuldig/ Den Beschlüssen, die manfaßte, lag wesentlich die Denkschrift von Gentz zu Grunde.Doch ging man dadurch über seine Forderungen hinaus, daßsämmtliche Schriften, die in der Form täglicher Blätter oderHeftweise erschienen, desgleichen alle die, welche nicht überzwanzig Druckbogen stark wären, unter Censur fallen sollten.Ursprünglich war für die zweite Gattung das verlangte Maßder Druckbogen auf fünfzehn festgesetzt worden. Eine aus-drückliche Weisung Hardenbergs an Bernstorff bewirkte dieVerschärfung. Jedem Bundesstaat war es unbenommen, dieCensur noch weiter auszudehnen. Aber jeder hatte auch dieUnterdrückung einer in seinem Gebiet erschienenen Druckschriftdurch den Bundestag zu dulden, wenn die Regierung einesanderen sich durch sie verletzt fühlte und keine sonstige Ab-hülfe einer Beschwerde erlangen konnte. Die Souveränitätwar also nur zu Ungunsten der Preßfreiheit beschränkt."
Auf Grund dieser Beschlüsse wurde (20. September 1819)vom deutschen Bunde zunächst für fünf Jahre die Censur inallen deutschen Staaten wiedereingeführt, wurden die Einzel-staaten für die in ihrem Gebiete begangenen Preßvergehenverantwortlich gemacht. Vier Wochen später (18. Oktober)wurde ein neues Censuredikt in Preußen erlassen, das, ob-gleich es das Gesetz von 1788 aufhob, im Wesentlichen nur