Die staatlichen Einrichtungen der Franken. 75
Franken das herrschende Volk. Und nnn gewannen auch sie durch Besitznahme herrenloserund anderer Güter Reichtümer. „Auf deutschem Boden waren es die Kirchen, welche dieLaien an Zahl und an Umfang ihrer Besitzungen übertrafen. Beide Klassen nahmen die inGallien herrschenden Bestrebungen auf oder kamen ihnen entgegen." So mußte der neue Staatalso mit weltlicher und geistlicher Macht rechnen und nahm die letztere als eine Verbündete an.Chlothachars II. Gesetz von 614 regelte die gegenseitigen Grenzen der Rechte dieser Gruppen.Todeswürdige Verbrechen unterlagen den Staats-, andere den Hofgerichtcn der „Mächtigen"und der Kirchen, sofern nämlich beide Parteien der gleichen Herrschaft angehörten; sonst warauch hier der ordentliche Richter zuständig. Dies hinderte aber nicht, daß Laien und Kirchenweitergehende Sonderrechte ausübten, teils nach altem Herkommen, teils mit Bewilligung desKönigs. Außerdem verliehen die Könige bevorrechteter! Personen die Immunität, das heißtdie Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen (Abhängigen) in allen nicht peinlichen Rechts-fällen. Für Verbrechen mußten sich auch die immunen Leute vor dem Grafengericht verantworten.Ausgenommen von der immunen Gerichtsbarkeit waren aber sowohl die Freien, die auf demprivilegierten Gebiete, wie die Halb- oder Unfreien, die außerhalb desselben wohnten. Zu denimmunen Gütern gehörten auch die königlichen Domänen, von denen jene eigentlich aus-gingen, und welche die Könige irgendwie erworben hatten. Sie wurden von einem Beamten,dem Domesticns, verwaltet, der nur unter dem König stand, und ihre Bewohner, die Fiska-linen, hatten eigene Gerichtsbarkeit und Besteuerung. Die Strafgelder dieser besonderenGerichte wurden indessen sämtlich für den König erhoben.
Zu den Pflichten der Unterthanen gegen den Staat gehörte vor allem der Kriegsdienst.Ferner mußten die Unterthanen auch Polizeidienste thun, nämlich Verdächtige und Ver-brecher verfolgen, Straßen und Brücken unterhalten u. s. w.; bei allem jedoch bildeten dieGutsherren die Mittelgewalt zwischen Staat und Unterthanen. Die letzteren hatten endlich diePflicht, „die in Staatsgcschüftcn Reisenden und die Gesandten frei zu beherbergen, zu unter-halten und zu befördern, wovon die Fiskälinen befreit waren."
„So gab es unter den Merowingern Herren, welche über Unterthanen eine doppelteGewalt besaßen, die des Privatherrn und die der Obrigkeit. Durch ihre öffentlichen Herrschafts-rcchte, mochten sie größere oder geringere, eigene oder verliehene sein, sind sie sowohl znmKönig, wie zu ihren Leuten in ein neues rechtliches Verhältnis getreten." —
Die Spitze des fränkischen Reiches, das Königtum, erwuchs, wie bei allen germanischenStaaten jener Zeit, aus dem alten Gauhänptlingstum zu allmählich immer weiterer Macht. DasMuster der Könige boten die römischen Kaiser dar, und es fand leider nur zu bald auch dieWillkürherrschaft der letzteren in den germanischen Reichen Eingang, soweit sich die Personender Könige dazu eigneten. Es gab schon seit den ersten Niederlassungen im Römerreichesowohl germanische Calignlas und Caracallas, wie deutsche und gotische Trajane und Antonine.Die Schweiger Chlodowech und Theuderich, die besonders charakteristischen Gcrmanenkönige derBölkcrwanderungszeit, waren bezeichnende Gegensätze blutiger Willkür und humaner Gerechtigkeit.
Die Könige waren indessen trotz allcdem immer noch nicht unumschränkt, sondern nachwie vor von ihren Edelingen und mittelbar von den Freien abhängig, doch ohne sich allzuängstlich hieran zu binden. Gewaltthaten, die ihnen nachgesehen wurden, galten als Privatsacheoder Blutrache; was weiter ging, kostete ihnen nicht selten das Leben. Der germanischeKönig ist nie so vergöttert worden wie der byzantinische Kaiser.
In den dem römischen Reiche abgenommenen Provinzen waren, bei der weiten Zer-streuung der Germanen, ihre alten Volksversammlungen nicht mehr bernfbar. Bei den inDeutschland zurückgebliebenen Baicrn und Alamanneu hingegen bestanden dieselben fort, sowohlfür die Gaue, wie für die Völkerschaft, und regelten die Stammesrechte, bw die fränkischeWillkürherrschaft auch sie unterdrückte. Da, Ivo sie nicht stattfinden konnten, vertrat anfangs invielen Fällen das Heer, welches ja das Volk in Waffen war, ihre Stelle, im Frankenreiche z. B.aus dem „Märzfeld" am l. März jedes Jahres. Es kam vor, daß dasselbe den Kömg zuKrieg oder Frieden zwang. Nachdem man aber in das Heer auch die Unfreien aufgenommenhatte, um die Stärke desselben den Verhältnissen anzupassen, ging die beratende Gewalt auf die