Band 
Erster Band.
Seite
181
JPEG-Download
 

Die Reichstage und ihre gesetzgeberische Thätigkeit.

I8l

KWM.i

iDWMM D UM

O Q

L,iL,-r

^ NL'L

3KL8L

TSWL!

IIKWWWSE

MMMWWAHMSUMMSWWWrkMMKS

WEWWWWWW

LWLMSrSS

Äa^Lr>^rrril

«MkH

LoE

Arbeiter im Weinberge; Kultnrbild aus dem zehnten Jahrhundert.

Darstellung zum Gleichnis von, Weinberg. Malerei in dem Evangeliar aus Echternach; wahrscheinlich zwischen ÜSS und gsi in Trierausgesiihrt und von Kaiser Oito III. dem Kloster Echternach geschenkt (S. ISS, SIS). Gotha, Herzogt. Museum.

man den „Bann" desselben. Der König verlieh denselben; er galt ja als die Quelle allesRechtes und saß dem höchsten, dem Königs- oder Hofgerichte, selber vor, Welches daherauch stets an seinem Aufenthaltsorte gehalten wurde. Wo Otto der Große hinkam, „ließ erdas Richtschwert aufrichten znm Zeichen, daß er bereit sei, selbst zu Gericht zu sitzen." Die