182 Zweites Buch. III. Reichsversnssang, Reichsregierung und Rechtspflege.
persönliche Ausübung des Richteraiutes gehörte stets zu dem, was einen König beim Volkebesonders beliebt machte. Heinrich II. war einer der strengsten Richter. Stellvertreter desKönigs ini Hofgerichte war der Pfalzgraf. Die Mitglieder (wenigstens sieben) wühlte derKönig nach freiem Ermessen. Doch konnte auch der Reichstag als Hofgericht gewisse Ver-brechen aburteilen.
Das allgemeinste öffentliche Gericht war das des Grafen. Seine Gerichtsbarkeit War-an bestimmte Ortlichkeiten, die Ding- oder Malstätten gebunden. „Jede Grafschaft hattemehrere echte Dingstütten oder Dingstühle (Königsstühle), die sich anf die Hundertschaften ver-teilten." Es gab offene und geschlossene Gerichtsstätten, erstere unter „heiterm Himmel",wahrscheinlich aus ehemaligen heidnischen Opserplätzen. Sie wurden unter gewissen Gebräuchenznr Malstatt eingeweiht. Man grub z. B. den Ort eine Elle tief aus; die Freien desGerichts warfen Asche, Kohle und Ziegelsteine hinein; dann bedeckte man die Grube wiederund ließ Gras darüber wachsen. Wurde später an der Echtheit der Stelle ein Zweifel laut,
so bewies man dieselbe durch Aufgraben des Platzes. Wenn man dies nicht vermochte, so
waren alle dort gesprochenen Urtel ungültig. Der Sitz der Richter wurde besonders abgestecktund in Form eines Kreises, später eines Vierecks mit einer natürlichen Hecke oder künstlichenUmzäunung eingefriedigt, welche so hoch sein mußte, daß man die Richter nur vom Kopfebis zur Schulter sehen konnte. Sitze und Tisch waren aus Holz oder Stein. Den Platz zuoffenen Gerichtsstätten wählte man am liebsten in Wäldern, anf Bergen, im freie» Felde,an Flußufern und an öffentlichen Straßen. Andere Gerichtsstütten befanden sich auf bereitsumfriedigten Stellen unter freiem Himmel, in Höfen von Burgen, Kirchen und Klöstern, vorThoren, an Grüben, anf Brücken n. s. w. Offene Gerichtsstätten hatten stets ein Merkmaloder Wahrzeichen, z. B. einen Baum, Berg, Stein, Brunnen, ein Gebäude, Kreuze,Mühlen, Wege u. dergl. Daran erinnern Ortsnamen wie Linden, Hohenlinden, Sieben-linden, Fünfeichen, Petersberg, Mahlberg, Dingstedt, Tetmotd (von Thiotmalli, Volks-gericht) u. s. w. Geschlossene Gerichtsstätten endlich waren Kirchen, Pfalzen, Gerichtslanben,Rathäuser u. s. w., zuletzt eigentliche Gerichtshänser, und in diesen wieder die der Recht-sprechung besonders gewidmeten Räume, Säle, Stuben, Kammern, Lauben u. s. w.
Die Beisitzer des Grafengerichtes waren noch dieselben wie unter den Karolingern
(S. 132). Die gräfliche Gerichtsbarkeit wurde jedoch immer mehr durch die der Bischöfe,
welche Grasenrecht besaßen, eingeengt.
Den Zent grasen fS. >3l> gehörte die niedere Gerichtsbarkeit in der Hundert-schaft. Sie urteilten mit sieben freien und rechtskundigen Schöffen, welche das Urteil „fanden".Die übrigen, beiwohnenden Freien, der „Umstand" genannt, hatten beratende Stimme undkonnten das Urtel loben oder schelten. Im letzter» Falle gelangte die Sache an ein anderesForum. Diese Gerichte waren jedoch im zehnten Jahrhundert bereits im Verfall begriffenund wurden nach und nach von denen der Grafen aufgesogen.
Mit Untersuchung der streitigen Sache gaben sich die mittelalterlichen Gerichte wenig ab.Sie verließen sich bei dem Mangel an geschriebenen Gesetzen und an juristischer Bildunghauptsächlich auf die Eidesleistung und die Gottesurteile. Da der Staat nicht von sich selbstaus gegen Verbrechen einschritt, so galt allgemein der Grundsatz: wo kein Kläger, ist auchkein Richter; der Klüger vertrat daher gewissermaßen den heutigen Staatsanwalt. Er undder Angeklagte traten einander gegenüber, als wären sie die Parteien eines Zivilprozesses;Kinder, Frauen und Unfreie erhielten einen Stellvertreter. Dem Angeklagten tag es ob,durch einen Eid seine Unschuld zu erhärten; er mußte aber wenigstens zwölf Eideshelferhaben, nicht um seine Unschuld, sondern nur um seine Wahrheitsliebe zu bekräftigen. DerEid Adeliger hatte größeres Gewicht als der gewöhnlicher Freien. I» Baiern herrschte dersonderbare Gebrauch, die Eideshelfer an den Ohrläppchen herbei zu ziehen.
Das häufigste Gottesurteil in dieser Periode war dasjenige des altgermanischenZweikampfes. Auf dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage zu Steele im Jahre 938wurde ein solcher Kampf ansgcfochten zwischen einer Partei, die den Enkeln, deren Vütcr ge-storben, das Erbe der Großvater bestricken, und einer anderen, welche es ihnen zuzuwenden für