244 Zweites Buch. VII. Das Zeitalter des Rittertums und des Minuedienstes.
Waren Söhne und Töchter herangewachsen, ohne der Kirche gewidmet worden zu sein,worüber oft Gelübde der Eltern oder das Schicksal spaterer Gebart entschieden, so suchten ihnendie Eltern den Gatten oder die Gattin - wenn sie hohen Standes waren, gewöhnlich nichtohne Zustimmung des Königs. Dies verhinderte jedoch nicht, daß Söhne auch selbständigwählten, wozu sie schon vom vierzehnten Jahre an das gesetzliche Recht hatten. Die Formender Verlobung bestanden im Eheversprechen, in Überreichung von Geschenken, in Ringwechsel
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Fürstliches Ruhebett. Aus der Äbtissin Herrad van Laudssterg „Lnstaarten" t >ti» 11<>5 1175.
oder Eidesablegung. Eintritt ins Kloster, lange Abwesenheit, schwere Krankheit oder Ver-stümmelung, oder Entdeckung verbotener Grade der Verwandtschaft lösten die Verlobung auf.
Ebenbürtigkeit war die Hauptsache bei Eingehung der Ehe; doch begann schon in diesemZeitalter bei verarmten Edelleuten das Geld eine Rolle zu spielen und zu Verbindungen mitreichen Leuten geringerer Abkunft anzulocken. Die Genossinnen der Throne, bei deren Wahlgewöhnlich die Politik, das Interesse der Verbindung mit einem mächtigen oder reichen Hauseund die Hoffnung auf große Güter und Lehen den Ansschlag gaben, wurden mit Pracht undGlanz abgeholt und die Hochzeit mit rauschenden Festen gefeiert.