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Erster Band.
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365
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Landfriede. Hofgericht. Privat recht.

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Das Stadtrichterbild im Stadthause zu Graz.

Gemälde eines ungenannten österreichischen Meisters vom Jahre 1478.

Dargestellt ist die Ableistung eines Eides vor der städtischen Gerichtsbehörde. Auf dem Richterstuhle in der Mitte sitzt der Stadtrichter,Niklas Strobel, in rotem Mantel, in der Hand den Richterstab; neben ihm zu beiden Seiten je drei besitzende Gerichtsräte; vorihnen die streitenden Parteien: die Frau mit zum Schwur erhobener Hand. Hinter den Schranken steht ein Gerichtsbote mit einemPapier in der Hand und auf der andern Seite ein der Verhandlung zuhörender Jüngling. Über diesem Gemälde weltlicher Recht-sprechung eine Darstellung des Jüngsten Gerichts.

soll teilen, der jüngere kiesen (wählen); doch kam auch Teilung durch das Los vor. Unfähigder Erbfolge waren Rechtlose, Aussätzige, Krüppel, Mönche und Nonnen, sowie solche, die denTod des Erblassers verschuldet hatten oder ihm nicht ebenbürtig waren". Die Abfassung einesTestaments geschah ohne amtliche Mitwirkung, bloß vor Zeugen oder geistlichen Personen.