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Erster Band.
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Drittes Buch. IV. Kriegswesen und Rechtspflege.

Die Umwandlung, welche das Strafrecht am Ende des Mittelalteis in Deutschlanderlitt, glich sehr wenig einem Fortschritte. Doch ist das Element, welches die neuere Periodehauptsächlich zu charakterisieren scheint, nämlich dasjenige besonderer Unmenschlichkeit im Straf-rechte, kein durchaus neues auf diesem Felde.

Schon in der ritterlichen Zeit begann die gerichtliche Barbarei ihre Schrecken zn ent-falten. Die Folter wütete mit Daumenschrauben und anderen Martern, um ein Geständnis znerpressen. Die Verbrechen zerfielen in schwere (Ungerichte), die an Hals und Hand, und

Richtstätte mit Galgen und Rad um 1500.

Faksimile eines Holzschnittes aus Kaiser Maximilians I. „Theuerdank," illustriert von Hans Burgkmair (1472 -1531)

und dessen Augsburger Kunstgenossen.

leichtere (Frevel), welche an Haut und Haar gingen. Als Strafen wurden meist Geißelhiebeund Verstümmelung in den verschiedenen Formen der Blendung, des Hand-, Nasen- und Ohren-abschneidens, des Zungenschlitzens und der Entmannung verhängt; die Todesstrafe war sehr häufigund wurde durch Enthaupten, Ertränken, Rädern sRadbrechen), Hängen und Verbrennen, seltenerdurch Einmauern, Lebendbegrabcn, Pfählen und Aushungern, durch Sieden im Ölkesscl, oft ab-wechselnd mit kaltem Wasser, Reißen mit glühenden Zangen u. s. w. vollstreckt. Ja ein Hochverrätererlitt mehrere Todesstrafen: er wurde von Pferden zerrissen, dann gleichviel daß er schon tot,gehängt, geköpft, gevierteilt und verbrannt! Das Feuer war stets die Strafe der Ketzerei, und derSachsenspiegel sagt (II. Buch, Art. 14, tz 7) kurz und bündig: ,,n'sllr leersten (Christen) man oäsrn'it' nnxelouieb (ungläubig) is, unäs mit touere iimme ^at (mit Zauberern umgeht), unäe mit