Band 
Erster Band.
Seite
367
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Strafrecht und Urteilsvollstreckung.

norxiknis8e (Giftmischerei), unäe äss nomvunnsn (überlvunden) rvsrt, äsn seal men np euer üoräbsrnen (den soll man auf einer Hnrde, d. h. einem Scheiterhaufen brennen)."

Der Diebstahl hatte drei Abstufungen von Strafen, je nach dem gestohlenen Betrage: Prügel,Brandmarkung und Strang; letzterer trat schon bei einem Werte von fünf bis sechs Schillingenund ohne Ausnahme bei Biehdiebstahl ein. Holzfrevel war kein Diebstahl; die Axt war „einMelder, kein Dieb". Sonst galt heimlicher Diebstahl für ehrloser als offener Raub. Im übrigenwar die Verteilung der einzelnen Strafen auf die einzelnen Verbrechen je nach Zeit und Ort sehrverschieden. Ein ernster Zug jener Zeit ist es, daß das nächtliche Verbrechen, der „Nacht-schach", weit schärfer bestraft wurde als das am Tage begangene.

Der Verurteilte wurde oft auf einer Rindshaut zum Richtplatze geschleppt. Jeder Artvon Verstümmelung oder Abschlachtung war mit schauderhafter Pedanterie ihr besonderer Platzvor den Thoren der Stadt angewiesen. Die rührenden Geschichten, nach denen Verurteilten,die auf dem Wege zur Richtstätte eine ehrbare Person fanden, welche ihn oder sie zu heiraten

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Hinrichtung eines Hochverräters.

Miniature ii» Kodex Balduini Trevirensis, Mitte des 1-t. Jahrhunderts; Kgl. Prov.-Arch. zu Koblenz lS. 295). Der Hochverräterist Tebatdo de Brnsati, Kommandant von Brescia, welcher von den Truppen Heinrichs VII. gefangen worden war. Sein Urteilwurde am Lv. Juni lgll gefällt. Er sollte schimpflich durch das Lager geschleift, an den Galgen gehängt, enthauptet, seine Eingeweideverbrannt, der Leichnam gcvierteilt, die Glieder einzeln auss Rad geflochten und im Lager zur Schau gestellt werden. Das Bildveranschaulicht verschiedene Womcnte der Hinrichtung nebeneinander. (Nach Jrmer/ Romsahrt Heinrichs VII.)

bereit war, das Leben hätte geschenkt werden müssen, beruhen keineswegs auf Gesetzen oderGewohnheitsrecht, sondern sind bis auf wenige vereinzelte Fälle, in denen lediglich das Mitleidder Richter entschied, sagenhaft.

Lange Zeit indessen war unter den erwähnten Todesstrafen das Hängen die gewöhn-lichste, ja fast einzige, daher auch der Scharfrichter (S. 404) bis heute beim Volke „Henker"heißt. Merkwürdig ist dabei die humoristische Rolle, welche der Galgen in Spruch und Rededes Volkes spielt. Die ältesten Galgen waren Bäume; noch im sechzehnten Jahrhundert bedienteman sich daher des Stabreimes vom „grünen Galgen". Der künstliche Galgen war gewöhn-lich dreibeinig mit drei Querhölzern und einem höher ragenden für den Erzdieb; meist hattensieben Todeskandidaten daran Platz. Manchmal war es ein Vorzug, höher gehängt zu werden!Der Verurteilte z. B., der Räuber oder Mörder beherbergt hatte, durfte höher hängen als seineGäste! Dagegen wurden jüdische Verbrecher zwischen zwei Hunden mit dem Kopse abwärtsaufgehängt. Der „Galgenberg" war als Stelle des Sinnbildes der Gewalt über Leben und