Z68 Drittes Buch. IV. Kriegswesen und Rechtspflege.
Tod das Wahrzeichen, ja sogar der Stolz jedes größer» Ortes! Er stand an möglichstaugenfälligem Platze, daß ihn jedermann sehen mußte; so sollte er von der schweren Ahndungaller Unthaten zeugen und von ihnen abschrecken. Damit war aber auch eine Schaustellungder Grausamkeit verbunden, welche die Roheit im Volke nur noch steigern konnte.
Mit größerem Rechte als der Galgen haben manche Ehrenstrafen des Mittelalters einenhumoristischen Anstrich. Bäcker oder Fleischer und andere, welche falsches Gewicht anwendeten,wurden mit der Schnelle oder Wippe bestraft; der Schuldige wurde in einem Korbe an einenBalken gehängt, der über eine Pfütze ragte, worauf man ihn entweder auf und ab schnellte,so daß er ins Wasser tauchte, oder ihn auch hängen ließ, bis er, vom Hunger gezwungen, indie Pfütze hcrabsprang und unter dem Gelächter des Pöbels, nicht ohne nachträgliche Prügel,heimlief. Ein Bäcker in Zürich zündete aus Rache für diese Schmach im Jahre 1280 die
Stadt an! Weniger komisch, sondernrecht peinvoll waren die Ehrenstrafendes eisernen Käfigs, des Prangers, desBlocks, der öffentlichen Anspeitschung,des Haare- und Gewandabschneidens,der Brandmarknng, des Eselreitens, desAbnehmens der Waffen, des Teerensund Federns, des unehrlichen Begräb-nisses rc. Durch jede Strafe wurdeder Schuldige recht- und je nach Um-ständen auch ehrlos.
Neben dem Humor machte sichim Strafrechte des deutschen Mittelaltersbitterer und selbst feierlicher Ernstgeltend. Es war eine weit verbreiteteGewohnheit, daß Streitende ihre Gegner,oder daß Verurteilte ihre Richter „indas Thal Josafat", d. h. vor das JüngsteGericht, das nach den: Propheten Joel<P, 7) dort stattfinden sollte, luden,was als einer der vermessensten Flücheund Schwüre galt und bei Strafe Ver-bote» wurde.
Grobe Verbrechen, wie Raub,Brand, Notzucht, Mord und Totschlagwaren im Mittelalter weit häufigerals in unsrer Zeit, desto seltener aberdie bei uns häufigeren der Unter-schlagung, des Betrugs und plan-mäßiger Unsittlichkeit. Die Gesetze und Gerichte berücksichtigten am meisten die Tötung, welchebei den vielen Fehden nicht selten sein konnte. War der Getötete in „ehrlichem" Kampfeerschlagen, so schritten die Behörden vorerst nicht ein; denn noch wurde das Recht der Blut-rache von feiten der „Freundschaft" (Familie) des Gefallenen anerkannt. Im Jahre 1407wurde der wendische Junker Starke Zuhme auf Rügen nach einem Besuche in Stralsnnd, woer im Ratskeller Händel gesucht, auf dem Heimwege erschlagen. Der Bürgermeister WulfWulflam verweigerte die Aufnahme des Leichnams in sein Hans und wurde deshalb, als cr-emst nach Rügen kam, vom Sohne des Getöteten erdolcht. Darauf zogen die Stralsnnder zurBlutrache aus, zerstörten das Haus des entflohenen Mörders und wüteten mit Brand undMord unter seinem Geschlechte, bis der Herzog von Pommern 1414 eine Sühne zu ständebrachte. Oft nämlich verständigten sich die beiden beteiligten Sippen mittels Erlegung einerGeldsumme an die Hinterbliebenen zu einer „lieblichen Richtung" oder „Tüdignng", was in
Eine Scene vor dem Richter im 15. Jahrhundert.
Faksimile aus einer Bilderhandschrist im German. Nat.-Mus. zu Nürnberg:„Mittelalterliches Hausbuch." Rechts vom Richter der Kläger, links der Ver-brecher vom Häscher gehalten. Wegen des Kranzes von Kugeln, den derRichter in der linken Hand hält, ist (Seite 213) die Erläuterung zu derAbbildung aus der Heidelberger Sachsenspiegel-Handschrist zu vergleichen.