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Erster Band.
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Blutrache. Gerichtliche Strafen.

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der Schweiz bis nahe zum Ende des siebzehnten Jahrhunderts vorkam. Ehe dies gelang,mußte der Thäter den Anblick der Verwandten seines Opfers meiden; war aber die Sühneerfolgt, so mußte er in der Kirche und auf dem Grabe des bis dahin unbestattet GelassenenBuße thun, auch ein Kreuz oder eine Kapelle am Orte der That stiften. Wie der Blnträcher, sowaren in jener wilden Zeit auch diejenigen Rechtsverächter straflos, welche in gestatteter Fehde(d. h. außerhalb der Fristen des Land- oder Gottesfriedens) raubten, brannten und mordeten.Überhaupt „konnte, wenn Kläger und Richter einverstanden waren, jede Strafe durch einemildere ersetzt werden. In der Regel handelte es sich dabei um die Umwandlung in eineVermögensstrafe, bei welcher der Kläger seine Buße und der Richter seine Wette erhielt,"womit auch häufig Verpflichtung zur Abbitte, zu einer Wallfahrt u. s. w. noch verbunden wurde.

Gerichtssitzung. Faksimile eines Holzschnittes von Hans Burgkmair (1472 — 1531).

In, Vordergrund links wird der Verbrecher im Haiseisen herangeführt. Im Mittel- und Hintergründe die verschiedenen Todesstrafen:Enthaupten, Rädern, Hängen, Pfählen, Verbrennen, Ertränken.

Im Mittclalter unterstanden dem Gericht nicht nur die Menschen, sondern auch dieTiere spielten vor dem Richter eine Rolle. In Fällen des Hausfriedensbruches wurden, inErmangelung von Hausgenossen, Hund, Katze, Huhn und andere Haustiere als Zeugen zugelassen.In dem Hause, unter dessen Dach ein Verbrechen begangen worden, sollten nach Sachsen- undSchwabenspiegel nicht nur die Leute, welche keine Hilfe geleistet, sondern auch die Tiere, welcheunterlassen hatten durch ihr Geschrei Hilfe herbeizurufen, der Todesstrafe verfallen; an manchenOrten verlangten die Besitzer der infolge solcher Urteile getöteten Haustiere einen Ersatz anWeizen, soviel als das Fell des Tieres bedecke, also eine Art Wergeld. Es kam noch im16. Jahrhundert vor, daß schädliche Tiere, wie z. B. Maikäfer und Engerlinge, Heuschrecken u. a.vor Gericht geladen und ihnen ein Verteidiger bestellt wurde. Tiere, welche Menschen getötethatten, wurden nicht selten gerichtlich zur Todesstrafe verurteilt.

Die Richter und Schöffen urteilten nnbewaffnet. Dem Richter gehörte das Schwert,das einer gegen den andern gezückt hatte; von gefundenem oder Dieben und Räubern abgejagtem