Band 
Erster Band.
Seite
370
JPEG-Download
 

370

Drittes Buch. IV. Kriegswesen und Rechtspflege.

Faksiinile-Nachbildiingen (Nr. 1—9) aus der Oldeuburger Sachseuspiegel-Haudschrift vorn Jahre 1339.

Oldenburgs Großherzogliche Privalbibliothek. Nr. 1 und 2 (s. Crläuterungsblutt).

Gut gebührten ihm zwei Drittel.Was bei Verbrechern gefundenworden war, mußte der Richter-Jahr und Tag aufbewahren, undwenn sich kein rechtmäßiger Eigen-tümer fand, konnte er es behalten.Nur mit Bewilligung des Richtersdurften Burgen und Mauern auf-geführt werden, ausgenommen, wennes sich um Wiederherstellung solcher,die mit Gewalt gebrochen waren,handelte. Nach dem „Schwaben-spiegel" soll jeder Richter vierTugenden besitzen: Gerechtigkeit,Weisheit, Stärke und Maßhaltnng.Er soll weder um Recht noch umUnrecht sich vom Zorne hinreißenlassen. Er soll, nach dem „KleinenKaiserrecht" dafür sorgen, „daß dieGcrichtsstätte nicht zum Sumpf undzur Pfütze werde"; denn die Ding-stätte ist ein Heiligtum Gottes. Ersoll „bescheiden", d. h. rechtsgelehrtund verständig sein. Er soll ruhigrichten, daher beim Urteilen „sitzen".Vor allem aber soll er furchtlosund vom Eifer erfüllt sein, dasRecht an den Tag zu bringen. Ersoll ein „grisgrimmender Löwe",-d. h. frei von Weichherzigkeit undunnahbar jeder Bestechung sein. Nachdem frisischen Rechte sollte einer,der ein ungerechtes Urteil spricht,dem Volke acht Mark bezahlen unddes Amtes entsetzt, sein Hans aberverbrannt werden. Nach demSchwabenspiegel waren vom Richter-amte ausgeschlossen: Meineidige,Geachtete, Gebannte, Juden, Ketzer,Heiden, Bauern, Lahme, Verstüm-melte, Blinde, Stumme, Blödsinnige,Kinder nnd Jünglinge unter 21 undGreise über achtzig Jahren. Schonseit dem Ende des zwölften Jahr-hunderts gab es „Fürsprecher"(Nechtsanwülte) und seit dem vier-zehnten mußten in Baicrn die Par-teien vor Gericht mit einem solchenerscheinen, der sich oft unbefugt indie Rechtsprechung mischte.

Wenn auch so manche Restefrüherer Roheit noch fortwährend