Ausgang der Femgerichte.
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Die Feme zog in ihren Satzungen unter dem Titel „femrügiger Sachen" sämtliche Ver-brechen, auch die damals dafür geltende Ketzerei und Hexerei, vor ihren Stuhl. Ja, es warnicht einmal ein Urteil erforderlich, wenn „Handhafte That" (Ertappung auf der That), „gichtigerMund" (Geständnis) und „blinkender Schein" (Augenschein) vorhanden waren.
Die Blüte der Femgerichte fällt in das vierzehnte und fünfzehnte Jahrhundert. Aberschon zu Anfang dieser Zeit erhob sich Widerstand gegen ihr Verfahren, der immer heftigerwurde, zeitweise jedoch oft erlahmte, wenn die Gegner selbst zu ihren eigenen Zwgcken dieFeme brauchten. Seit der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts befreiten Kaiser und Papstmehrere Städte von der Gerichtsbarkeit der Feme; mehrere Fürsten verboten die Klagen nachWestfalen, und Städte bestraften Bürger, welche vor der Feme klagten, mit Gefängnis, Ver-bannung oder Tod. Aber auch die Feme selbst, deren Treiben überhaupt eine Anmaßungwar, entartete völlig durch Willkür, Bestechlichkeit und Mißbräuche, und ihr Nimbus ver-blaßte mit Errichtung des (weiter unten zu erwähnenden) Reichskammergerichts. Nur nochein Schatten von ihr ragte bis an das Ende des siebzehnten Jahrhunderts; Freischöffen gabes noch in unserm Jahrhundert, um dessen Mitte der letzte Freigraf starb. Vom Schaltender Feme zeugen nur noch die steinernen Freistühle unter ihren Linden, durch deren Zweigedie Sage vom heimlichen Gerichte rauscht.