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Drittes Buch. VI. Die Verfolgten.
und Dirnen wurden, begegnen mußte. Die Nachrichter und Abdecker selbst aber und alle ihreGehilsen blieben unehrlich bis auf die neueste Zeit; natürlich konnten sie nirgends Bürgerwerden; sie und die Dirnen, über welche sie manchenorts die Aufsicht führten, mußten alleinunter den ansässigen Unehrlichen^ gleich den Juden, bestimmte Farben oder Abzeichen an ihrenKleidern tragen. Dabei wirkte offenbar noch die allgemeine Ansicht der Naturvölker nach,daß Berührung mit menschlichen und tierischen Leichen verunreinige. Es mochte ein solcherUnglücklicher, der nur seine Pflicht that, krank umfallen oder sterben, — niemand kümmertesich darum. Nur wenn er in der Vollstreckung der Todesstrafe ungeschickt war, machte derPöbel eine Ausnahme und brachte ihn um, wenn es die Wache nicht verhindern konnte. Außerdurch Gewaltanwendung von feiten der Behörden war niemand dazu zu bewegen, Hcnkersfrauenin schwerer Stunde beizustehcn, ihre Kinder aus der Taufe zu heben, sie und ihre Angehörigenzu Grabe zu tragen. Die Henker hatten in den Wirtshäusern ihren eigenen Tisch, in denKirchen ihre eigenen Stühle und zum Abendmahl einen besonderen Kelch; wenn sie gestorbenwaren, wurden sie in aller Stille verscharrt. Wer mit einem dieser Geächteten, die freilichbei der Fortdauer ihrer Behandlung und bei der Zunahme der Barbarei in der Rechtspflegeimmer entmenschter werden mußten, umging, mit ihm trank oder ihm nur die Hand reichte,verfiel selbst der öffentlichen Feme und konnte nicht anders ehrlich gesprochen werden, alsdurch eine eigentümliche Soldatenzeremonie, nämlich das dreimalige Schwenken einer Fahneüber seinem Haupte. Aber auch eine Sache, die ein Scharfrichter oder sein Gehilfe angerührt,durfte niemand sofort wieder berühren, ohne in die Verachtung jener Personen eingeschlossenzu werden. Mit Geld wurde am ehesten eine Ausnahme gemacht, doch wurde es nicht ausder Hand des Betreffenden angenommen, der es erst ablegen mußte, worauf man es abwischteoder darüber blies, ehe man es einsteckte. Zur Errichtung von Gefängnissen und Galgen konnten„ehrliche" Handwerker nur nach Vornahme verschiedener Zeremonien gebracht werden. Dochhatten die Geächteten eine Art empfindlicher Rache in der Hand. Wenn nämlich jemand einihm gehöriges dem Abdecker verfallenes Tier selbst tötete oder verscharrte, so stieß der vorüber-gehende „Schinder" sein Messer in den Thürpfosten dessen, der ihm in sein Handwerk gepfuschthatte und der dann diesen Makel an seiner Ehre nur durch eine Entschädigung an den Abdeckersühnen konnte. Am meisten gefürchtet war aber unter den Werkzeugen des Henkers dasRichtschwcrt. Es galt als zauberisches Orakel und verkündete nach dem Volksglauben durchKlingen nicht nur die kommenden Hinrichtungen, .sondern in Anwesenheit künftiger Kandidatender Todesstrafe, selbst wenn sie noch Kinder waren, deren schauriges Schicksal.
Mehr noch verachtet als die ansässigen waren die fahrenden unehrlichen Leute oderdie Spielleute im weiteren Sinne. Zu ihnen gehörten die umherziehenden Sänger undMusikanten, Gaukler und Schauspieler, Ringer und Fechter. So hoch geehrt die ritterlichenSänger des höfischen Zeitalters, so tief gestellt waren jene, welche ihre oft zweifelhafte Kunstum Lohn ausübten, wie die Goliardcn (S. 257). Diese Leute zogen mit Weib und Kind inEuropas Ländern herum; während der Kreuzzüge kamen solche Gaukler auch aus dem Morgen-lande, und wahrscheinlich stammen Künste wie Schlangcnbändigcn, Feueressen, Dcgenverschlnckenu. dergl. daher. Sie und die in gewisser Hinsicht zu ihnen gehörenden Starren mußten gleichden Henkern, Dirnen und Juden an ihrer Kleidung kenntlich sein. Sie durften weder Richterwerden, noch als vollgültige Zeugen auftreten. Auch war ihnen, gleichsam zum Hohn, nur amSchatten- oder Spiegelbilde ihres Angreifers Rache zu nehmen gestattet. Indessen erhielten auchdie „fahrenden Leute" eine Art von Schutz. Im Elsaß hatten die Herren von Rappoltstein dieHerrschaft über sie vom Reiche zu Lehen. Unter derselben wurden diejenigen, welche ihre Kunstdem Waffenhandwerke widmeten, die Trompeter, Pauker, Pfeifer ü. st w., sowie jene, welche vonden Räten der Städte als Stadtmnsikanten, „Knnstgeiger und Kunstpfeifer", angestellt wurdenund damit feste Wohnsitze erwarben, durch „Reichspolizeiordnnngen" von 1548 und 1577, diesich auch auf die Schäfer und Müller erstreckten, „ehrlich gemacht". Den Schauspielern, so hochsie später über den Gauklern-standen, wurde diese Ehrenrettung so wenig zu teil wie denletzteren; ihre bürgerliche Rechtsfähigkeit ergab sich erst durch die neuesten Verfassungen; aberim gesellschaftlichen Leben dauert ihre Mißachtung in manchen Kreisen hartnäckig fort. Die