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den Provinzen. Es läßt sich dies aus dem amtlichen Programmund dem Circülar des Ministers des Innern beurtheilen. DieBeschlüsse des 23. und 28. Pluviöse lauten wie folgt:

„Art. I. Das Fest der Souveränetät des Volkeswird am nächsten 30. Ventose in allen Gemeinden der Republikgefeiert.

„Art. II. An den dem Feste vorhergehenden zehn Tagenversammeln sich alle Municipaladministrationen, um die Maß-regeln, welche nothwendig sind, um es auf die möglichst feier-lichste Weise zu begehen, zu treffen.

„Art. III. In jeder Gemeinde wird eine bestimmte Anzahlvon nicht unverehelichten Greisen gewählt und eingeladen,das Volk bei den Ceremonien des Festes zu repräsentiren. DieAnzahl dieser Greise steht im Verhältnisse zu der Bevölkerung;jedoch dürfen es nicht weniger als zwölf und nicht mehr alshundert sein.

„Art. IV. Es wird auf dem öffentlichen Platze der Ge-meinde oder, in Ermangelung eines solchen, auf einem benach-barten Acker ein bestimmter Kreis abgesteckt. In der Mitteund unter einem Freiheitsbaume erhebt sich, von grünem Laubeumringt und mit der dreifarbigen Fahne über demselben, einAltar des Vaterlandes. Das Buch der Constitution wird ausdem Altare aufgestellt. Findet die Ceremonie in den Decadar-tempeln statt, so werden diese Gebäude mit Figuren, welche dieSouveränetät des Volkes und das Volk selbst darstellen, geziert;die Figur der Souveränetät soll aufrecht stehen, die desVolkes sitzen und mit Eichenlaub und Lorbeer bekränzt sein.Zu ihren Füßen soll der Despotismus in Ketten liegen.

„Art. V. Am Morgen versammeln sich die ernanntenGreise in dem Gemeindehaus und begeben sich von da in ge-ordnetem Zuge an den Ort der Ceremonie. Vier junge Leuteder Gemeinde werden, jeder eine Aufschrist tragend, vor ihnenhergehen. Aus der ersten wird zu lesen sein: »Die Souverä-netät residirt ihrem Wesen nach in der Gesammt-heit der Bürger.«

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