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von unseren tapferen Vertheidigern entthront, sich genöthigtsieht, von Ort zu Ort seine unstete Frömmigkeit zu tragen,wagen es noch seine Diener, einen unverschämten Despotismusin unserer Mitte auszuüben: sie verwehren es, am Sonntagezu arbeiten, und hindern die katholischen Arbeiter, an diesemTage in den Werkstätten der Theophilanthropen, welche nurden Decadi feiern, beschäftigt zu sein?" ') Er schließt mit derForderung, daß die Verlegung der religiösen Feste auf denDecadi verordnet werde. Diese Verlegung wird nebst Briot'sAntrag, es solle verboten sein, an den im alten Kalender derRuhe gewidmeten Tagen die Läden zu schließen, zum Beschlusseerhoben.

Der Text des Gesetzes selbst lautet:

„Art. I. Die Decadi und die Nationalfesttage sindRuhetage.

„Art. II. Die verfassungsmäßigen Behörden, ihre Angestell-ten, sowie die der im Dienste des Publikums stehenden Bureauxfeiern an den genannten Tagen, den Nothfall und die Beför-derung von Criminalangelegenheiten ausgenommen.

„Art. III. Die öffentlichen Schulen bleiben, wie auch diePrivatschulen und Pensionate für beide Geschlechter, an jenenTagen geschlossen. Die Administratoren werden die Anstalten,wo man sich den Anordnungen gegenwärtigen Artikels nichtfügt, schließen.

„Art. IV. Die öffentlichen Schulen, ebenso auch diePrivatunterrichtsanstalten für beide Geschlechter können an keinemanderen Tage der Decade außer dem Quintidi unter den inArt. III. bezeichneten Strafen feiern.

„Art. V. Vorladungen, Beschlagnahmen, Gerichtszwangs-maßregeln, gerichtliche Verkäufe und Executionen dürfen beiStrafe der Nichtigkeitserklärung an den der Ruhe der Bürgerangewiesenen Tagen nicht stattfinden.

1) Nonit. v. 2. Therm. des Jahres VI. — 2) Monit. ebendas.

Garme, Revolution. II. A