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„Art. VI. Versteigerungen und öffentliche FeilbietuiiHendürfen bei einer Geldstrafe, die nicht unter 25 und nicht über300 Franken betragen darf, nicht stattfinden.

„Art. VII. An den Decadi und Nationalfesttagen dmrfkeine peinliche Execution stattfinden.

„Art. VIII. An denselben Tagen müssen die Läden, Wer-kaufsmagazine und Ateliers unter den im Art. 605 des Straf-gesetzbuches bezeichneten Strafen geschlossen bleiben, jedoch umbe-schadet des gewöhnlichen Verkaufs von Eßwaaren und Arzneigeg>en-ständen. Im Wiederholungsfall wird die im Art. V. ausge-sprochene Geldbuße nebst einer Gefängnißstrafe, die den Zsit-raum einer Decade nicht überschreiten darf, eintreten.

„Art. IX. Es können jedoch die Municipaladministrationiendas Oeffnen der tragbaren Krambuden, in welchen Gegenstände,die zur Verschönerung der Feste dienen, verkauft werden,genehmigen.

„Art. X. Alle Arbeiten an den öffentlichen Orten undWegen oder die von solchen aus gesehen werden können, sindunter den in Art. VI. ausgesprochenen Strafen verboten, vor-behaltlich der von den administrativen Körperschaften besondersgenehmigten dringenden Arbeiten und den für die Feldarbeitenwährend der Aussaat und Erntezeit gebotenen Ausnahmen." ')

Fügt man zu diesem Gesetze die Botschaft des Directoriumsvom 19. Germinal desselben Jahres, welche erklärt, die Decadar-Feste würden die Begründung der allgemeinen Moralauf den Ruinen der Vorurtheile und des Fanatis-mus zum Resultate haben, welche ferner für deren Feier dieehemals dem Aberglauben gewidmeten Gebäude verwendet unddie Patronatsfeste in lokale und ländliche Feste verändert wissenwill und endlich verlangt, man solle in jeder Gemeinde Jnspec-toren und besoldete Festordner mit dem Auftrage, die Decadar-Feste zu leiten und ihrer Feier vorzustehen, ernennen: so wird

1) Monit. v. 18. Sept. 1798.