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mschen Familie zu nehmen. In den beiden Gesetzen über dieMündigkeit und das Testiruugsrecht herrscht der EinflußGriechenlands, wo die süße Gleichheit zur Welt kam. In demGesetze über die Ehescheidung gewinnt Rom seine Herrschaftwieder. So wird, Dank der Schwächung der väterlichen Au-torität und der Lösbarkeit des ehelichen Bandes, die revo-lutionäre Familie die Hauptmerkmale der Familie im klassischenAlterthume vereinigen.

Das Gesetz über die Ehescheidung ward, wie alle vonuns aufgezählten, von den Schriftgelehrten der Kollegien vor-bereitet. Gleich beim Beginne der Revolution lassen sie Ballonszum Versuche aufsteigen. Ohne Unterbrechung folgen Tages-blätter, Broschüren, Flugschriften, an die unsterblichen Re-präsen tauten des französischen Volkes gerichtete Bücherauf einander. Die Forderung der Ehescheidung wird gewöhn-lich unter dem Patronate des römischen Namens, zuweilenauch unter dem des Naturgesetzes, immer aber kraft der durchdie Erklärung der Menscheurechte offen ausgesprochenen Apo-theose des Menschen vorgebracht. „Ihr," ruft der Verfasserder „UMsxions ä'im bon cit0)'6n 6 ir ksvenr 6 u ckivoreo" ') aus,„unsterbliche Vertreter der französischen Nation, die Ihr ver-sammelt seid, um die Natur und ihre Rechte zu rächen, ver-nichtet den ehelichen Despotismus; gebet seine Opfer den gutenSitten durch Gewährung der Ehescheidung zurück."

Ein Anderer, der im Namen seiner Collegwissenschaftspricht, fährt fort: „Die Ehescheidung, sogleich im Anfange derWelt instituirt, war bei den Egyptern, den Athenien-sern und Römern gebräuchlich. Das Evangeliumsteht ihr nicht entgegen.... Die Möglichkeit der Ehe-scheidung wird die Bande Hymenäa's, statt sie zu zerreißen,noch fester schlingen.... Glücklich das Kind, welches dasLeben von zweien, durch die Liebe vereinten Ehegatten erhält:DieMyrthen der Liebe beschatten seineWieg e."

1) Betrachtungen eines guten Bürgers zu Gunsten der Ehescheidung.

2) Brosch. 1789 am Schlüsse. — 3) Von der Ehescheidung. 1789.