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der Numa ausmachte, überlassen, und gerne werden sie mitso vielen Titeln, die ihnen die Nachwelt ertheilen wird, auchden der Restaura toren der französischen Sittenverbinden." ')
Nachdem die öffentliche Meinung auf diese Weise vorbe-reitet worden ist, bemächtigen sich die Deputirten der Frage.Bouchotte gibt seinen „ksrkuit secorä äs In raison et äsIn rsliAion, pour ls retLblisssmsut äu äivores" heraus;^)Au drein verlangt eine ehrenvolle Erwähnung für den Ver-fasser einer Schrift zu Gunsten der Ehescheidung. Roux fügthinzu: „Die Frage wegen der Ehescheidung steht zwar nochnicht aus der Tagesordnung; allein ich hoffe, daß sie daraufkommen wird. Inzwischen beantrage ich die öffentliche Be-lobung der der Versammlung erwiesenen Huldigung." Dieehrenvolle Belobung wird beschlossen.
Endlich kommt man zur Berathung über den Civilcodex.Am 30. August 1792 drückt sich Aubert Dubayet wie folgtaus: „Es ist Zeit, daß es anerkannt wird, wie das Weib nichtdie Sklavin des Mannes sein darf. Der Gott der Eheduldet die Knechtung keines der beiden Theile. Wollen wirlänger zusehen, wie die Frauen die Opfer des Despotismusihrer Vater und der Treulosigkeit ihrer Gatten sind? Nein;wir wollen, daß allle Verbindungen auf dem Glücke beruhen;diesen Zweck werden wir erreichen, wenn wir die Ehescheidungfür erlaubt erklären. (Lebhafter Beifall.) Weit entfernt davon,hierdurch die Bande Hymenäa's zu lockern, werdet Ihr sienur noch fester schlängen; sobald die Ehescheidung gestattetwird, wird sie seltemer werden. In Rom war sie vier-hundert Jahre, ehe Gebrauch von ihr gemachtward, in Geltung." 4)
1) Monit. v. 5. Febr. 1790. Bericht über das Werk: Lssai sur lesnioeurs.
2) Vollständige Uebereinstimmung der Vernunft und der Religion fürdie Wiederherstellung der Ehescheidung, in 8", 1791.
3) Monit. v. 17. Febr. 1792. — 4) Monit. ebendas.