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Demgemäß erkennt auch die Revolution als Scheidungs-gründe an: 1. Die gegenseitige Einwilligung der Ehegatten;2. das von den Gatten in Gegenwart von Zeugen und desMunicipalbeamten gemeinsam gestellte Verlangen; 3. das Ge-such nur eines der beiden Eheleute auf die bloße Behauptungder Unverträglichkeit des Charakters; 4. die fünfjährige Ab-wesenheit eines der beiden Theile, ohne Nachrichten von sichzu geben; endlich 5. die Auswanderung. Die geschiedenenGatten theilen sich in die Kinder und können sich, wie bei denRömern, wieder ehelich verbinden.')

Bei der Revision des Civilcodex von 1792 erweisen sichdie Revolutionäre von 1794 in allen Punkten als die getreuenNachahmer ihrer Vorgänger: dieselben Principien, dieselbeSprache und dieselben Resultate.

In der Sitzung vom 23. Fructidor des Jahres II sprichtCambacores als Berichterstatter des Gesetzgebungsausschussesin folgenden Ausdrücken: Die Ehe ist das primitiveGesetz der Natur, der Cölibat ein Laster, welchesder Gesetzgeber verfolgen muß. Die persönliche Frei-heit ist in der Ordnung der Natur die erste; sie muß amMeisten respectirt werden. Was der Wille thut, kann derWille auch ändern. Der Wille der Ehegatten macht das Wesender Ehe aus; die Aenderung dieses Willens bewerkstelligt ihreAuflösung; Hieraus ergibt sich das Princip der Ehescheidung.

1) Decret v. 20. Sept. 1792.

2) Die Redacteure des Code Napoleon behalten die Ehescheidung betund setzen die Ehe unter die absolute Abhängigkeit vom Staate.Das ist der reinste Cäsareopapismuö. „In der alten Jurisprudenz,"sagt Hr. Portalis, „wurden die Dispensen von den Dienern derKirche ertheilt. Allein sowohl hierin wie in Allem, was den Kon-trakt betraf, waren die Diener der Kirche nur die Viceg er antender zeitlichen Macht. Denn wir können es nicht oft genugwiederholen: Die Religion leitet die Ehe mittelst ihrer Moral, sieheiligt sie durch ihre Riten; allein es ist lediglich Sache des Staa-tes, sie gesetzlich in ihren Beziehungen zu der Gesellschaft zu regeln.