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„Die Scheidung ist die Wächterin und die Führerin derEhe.... Die Scheidung ist auf die Natur, die Vernunft, dieGerechtigkeit begründet. Man bilde die Sitten, und die Ehe-scheidungen werden selten werden. DemRömer war unterden schlichten Sitten der Republik die Scheidungnicht bekannt.... Da die Unauflösbarkeit kein Gesetzder Natur ist, so kann sie auch kein Gesetz der ehelichen Ge-sellschaft sein." ')

Gemäß dem Beispiele der Römer wird somit beschlossen,daß die Ehescheidung eines der Gesetze der republikanischenFamilie bilden soll. Allein ein wie langer Zeitraum muß ver-fließen, bis die Frau zu einer Wiederverheirathung schreitendarf? Diese Frage gibt zu langen Debatten Veranlassung;sie ward durch die Autorität der Römer entschieden. „Ichwerde," sagt Hermann, „diesen rigorösen und verhängniß-vollen Termin für die starke» Weiber auf neun Monate undzehn Tage und auf zehn volle Monate für alle außerordent-lichen Fälle festzusetzen beantragen. Wir befolgen hierin dasBeispiel der Römer, deren Beobachtung wir in diesemBetreffe sehr Vieles zu verdanken hatten."^)

Demgemäß setzt der Konvent den Termin auf neun undeinen halben Monat fest.

Auch ist es ein von allen unterrichteten Männern bezeugter fest-stehender Grundsatz, daß die aufhebenden Hindernisse nur durch dieMacht, welche den Staat lenkt, festgesetzt werden können." Lxposscie8 rnotils stu 6oäs civil. Bd. I. S- 105.

1) Rede über den Civilcodex, Mvnit. ebendas. — Das christliche Gesetzgilt also Nichts.

2) Ebendas. v. 16. Frim. des Jahres III.

3) Die Redacteure des Code Napoleon, die nach dem Ausdrucke desHrn. Portalis ohne Unterlaß die Gesetze der zwölf Ta-feln vor Augen hatten, bestimmen ebenfalls nach dem Beispieleder Römer und nachdem sie Plutarch und Virgil citirl haben, daßdie geschiedene Frau sich zehn und einen halben Mcnat nach derScheidung wieder verheirathen darf. Lxpose äea molik äu Ooäscivil. Bd, I. S. 3 und 187. Ansg. 184l.