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Gesetzgebungiiausschusses sagte, der Cölibat sei einLaster, welches der Gesetzgeber verfolgen müsse.Ein Anderer hatte gesagt: „Ist die Unauflösbarkeit der Eheder Population nicht augenscheinlich sehr nachteilig? Würdenohne sie die Ehen nicht häufiger und fruchtbarer sein? Nöthigtman nicht sehr viele Personen, wenn man sie mit Fesseln be-lastet, zum Verzicht auf die Ehe?" ')
Dies Alles ist, wie wir aus der Rede des Portalis überdie Motive desCivilcodex sehen, nur eine Rückkehr zumAlterthume. „Die Ehe," sagt dieser Rechtsgelehrte, „wird ineiner erst entstehenden Gesellschaft selten anders als in ihrenBeziehungen zu der Vermehrung der Gattung betrachtet....Ohne Aergerniß zu nehmen, sieht man eine Frau der Reihenach in die Arme mehrerer Männer übergehen; man gestattetdie Aussetzung der schwächlichen nnd ungestalteten Kinder. Deralte Gebrauch, der einen römischen Bürger ermächtigte, seineFrau einem Andern zu leihen, um Kinder einer bessern Gattungzu bekommen, war ein Staatsgesetz."
Ohne ein Wort des Tadels gegen diese verabscheuungs-würdigen Gewohnheiten, die man nur bei den Mustervölkerndes klassischen Alterthums findet, auszusprechen, fährt Portalisfort: „Wann eine Nation schon gebildet oder bevölkert genugist, so wird das Interesse der Population weniger fühlbar;man beschäftigt sich mehr mit den Annehmlichkeiten nnd derWürde der Ehe als mit ihrem Endzwecke. Alsdann wird dieMöglichkeit der Ehescheidung nach den in jedem Lande gelten-den Sitten und Ideen vorgeschrieben oder unterlassen, je^ nachdem man das Interesse, die Gleichheit der Güter zu be-! günstigen oder ihre allzu große Theilung zu verhindern, berück-^ flchtigt." -)
1) Gedanken zu Gunsten der Ehescheidung. Monit. v. 25. Nov. 1789.
2) Lxxose des motil8 du 6ods civil; Oiseours xrelim. Bd. I.S. 11 nnd 12. Ausg. in 4°. 1841.
3) Ebendas.
Gaume, Revolution. III.
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